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- Landgericht Oldenburg, Urteil, 1 O 1/11
- 1.500,- EUR im Werbebrief gewonnen: Verbraucherin klagt erfolgreich aus einer GewinnzusageLandgericht Koblenz, Beschluss29.04.2008, 12 S 30/08
- Geschäftsführer haftet nicht für GewinnzusageBundesgerichtshof, Urteil15.07.2004, III ZR 315/03
- Haftung des Versenders für Gewinnzusagen gegenüber VerbrauchernOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil18.12.2003, 26 U 21/03
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil27.06.2014
Geschäftspartner eines Postfachbetreibers haftet für Gewinnzusagen aus WerbeschreibenOberlandesgericht verpflichtet "Sender" einer Gewinnzusage zur Zahlung von 20.000 Euro
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Geschäftspartner eines Postfachbetreibers, über den Schreiben mit Geldgewinnzusagen an Verbraucher versandt wurden, zur Auszahlung von 20.000 Euro verpflichtet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelte es sich bei dem Schreiben um eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 erhielt die Klägerin ein Schreiben mit der Überschrift "Großes Deutschland Rätsel". Absender war die Firma "Buchungszentrumwest" mit einer Postfachanschrift aus Achim. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: "Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin) ...". Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie "Preise" der Satz "3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld". Tatsächlich existierte die Firma "Buchungszentrumwest" nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.
Geschäftspartner des Postfachbetreibers verweigert Auszahlung des Geldes
Die Klägerin wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.
Schreiben ist Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB
Das Oberlandesgericht Oldenburg verpflichtete den Geschäftspartner des Postfachbetreibers jetzt zur Zahlung von 20.000 Euro. Bei dem der Klägerin im Jahr 2007 zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB. Die Mitteilung sei geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten, so das Gericht weiter. Dabei sei nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung verstehe.
Geschäftspartner ist als "Sender" der Gewinnmitteilung anzusehen
Der beklagte Geschäftspartner des Postfachbetreibers sei auch der vom Gesetz verpflichtete "Sender" der Gewinnmitteilung. Dabei können Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen, entschieden die Richter. Nach der Vernehmung von Zeugen stehe fest, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet habe. Der Beklagte habe die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reiche aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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