15.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil27.06.2014

Geschäfts­partner eines Postfach­be­treibers haftet für Gewinnzusagen aus WerbeschreibenOberlan­des­gericht verpflichtet "Sender" einer Gewinnzusage zur Zahlung von 20.000 Euro

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat den Geschäfts­partner eines Postfach­be­treibers, über den Schreiben mit Geldge­winn­zusagen an Verbraucher versandt wurden, zur Auszahlung von 20.000 Euro verpflichtet. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts handelte es sich bei dem Schreiben um eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 erhielt die Klägerin ein Schreiben mit der Überschrift "Großes Deutschland Rätsel". Absender war die Firma "Buchungs­zen­trumwest" mit einer Postfachan­schrift aus Achim. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: "Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin) ...". Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie "Preise" der Satz "3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld". Tatsächlich existierte die Firma "Buchungs­zen­trumwest" nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.

Geschäfts­partner des Postfach­be­treibers verweigert Auszahlung des Geldes

Die Klägerin wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäfts­partner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.

Schreiben ist Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg verpflichtete den Geschäfts­partner des Postfach­be­treibers jetzt zur Zahlung von 20.000 Euro. Bei dem der Klägerin im Jahr 2007 zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB. Die Mitteilung sei geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten, so das Gericht weiter. Dabei sei nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durch­schnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung verstehe.

Geschäfts­partner ist als "Sender" der Gewinn­mit­teilung anzusehen

Der beklagte Geschäfts­partner des Postfach­be­treibers sei auch der vom Gesetz verpflichtete "Sender" der Gewinn­mit­teilung. Dabei können Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen, entschieden die Richter. Nach der Vernehmung von Zeugen stehe fest, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusam­men­ge­ar­beitet habe. Der Beklagte habe die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einla­dungs­schreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reiche aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfach­be­treiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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