15.11.2024
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Dokument-Nr. 1500

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Urteil18.12.2003Oberlandesgericht Frankfurt am Main26 U 21/03
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil18.12.2003

Haftung des Versenders für Gewinnzusagen gegenüber VerbrauchernHintermänner-Haftung für Gewinn­ver­sprechen

Per Post zugesandte Gewinn­ver­sprechen sind auch bei den Hintermännern einer Brief­kas­tenfirma einklagbar. Das hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Gemäß § 661 a BGB muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen an Verbraucher sendet und dabei den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis leisten. Zweck der Vorschrift ist es, unerwünschten Geschäft­s­praktiken entge­gen­zu­wirken, in dem sie dem Empfänger einen Anspruch auf den mitgeteilten Preis einräumt. In der Rechtsprechung werden bislang unter­schiedliche Auffassungen dazu vertreten, wer als Absender der Mitteilung anzusehen ist und damit für die Gewinnzusage haftet.

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main geht bei der Bestimmung des Absen­der­be­griffs von dem Normzweck des § 661 a BGB, Unternehmer davon abzuhalten, Verbraucher über angebliche Gewinne zu benachrichtigen, die in der versprochenen Form nicht ausgehändigt werden, aus. Diese Zielsetzung verbiete eine restriktive Absen­der­de­fi­nition. Zwar könne nicht generell jeder wirtschaftliche Hintermann als Versender angesehen werden. Andererseits dürfe aber nicht durch einen restriktiven Versen­der­begriff jede Umgehung der Norm sanktioniert werden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erhielt den von einem – fiktiven – Rechtsanwalt unter­schriebenen Brief, wonach ihm die Chance eingeräumt wurde, 75.000,- DM abzurufen. Hierzu sollte er Siegel auf einem Waren­an­for­de­rungs­schein einkleben und eine unverbindliche Waren­an­for­derung in Höhe von 150,- DM ausfüllen. Obwohl der Kläger diese Anforderungen erfüllte, erhielt er den zugesagten Geldbetrag nicht. Absender der Gewinnzusage war ausweislich des Briefumschlages ein Ch.-Versand mit einer Postfachan­schrift in den Niederlanden. An diese Postfachan­schrift gerichtete Aufforderungen des Klägers zur Auszahlung des Gewinns blieben unbeantwortet. Mieterin des angegebenen Postfachs war die in Belgien ansässige Beklagte.

Das Oberlan­des­gericht hat der auf Zahlung von rund 38.500,- Euro Gewinnzusage gerichteten Klage stattgegeben. Der zu entscheidende Fall mache deutlich, dass es sich um den Versuch einer Normumgehung handele. Der in Spanien ansässige Ch.-Versand trete formal als Versender auf, verfüge in den Niederlanden aber über keine handlungsfähige Büroor­ga­ni­sation, sondern lasse die belgische Beklagte in den Niederlanden ein Postfach anmieten, während die Auslieferung der bestellten Waren von Deutschland aus erfolge. Dabei seien die beteiligten Personen auf vielfältige Weise persönlich und wirtschaftlich eng verbunden. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Umgehung des Gesetzes durch manipulative Gestaltung der Absenderangaben sei für den Versen­der­begriff deshalb darauf abzustellen, wer dem Verbraucher gegenüber aus dessen maßgeblicher Sicht als Versprechender und für die Auskehr des Gewinns verantwortlich Handelnder gegenübertritt. Deshalb hafte die Beklagte, weil sie nicht nur die Gewinnzusagen bei der nieder­län­dischen Post eingeliefert und damit den Versendevorgang unmittelbar selbst veranlasst habe, sondern vor allem als eigentlich Handelnde mit den Adressaten Kontakt hatte. Die Versen­de­rei­gen­schaft der Beklagten ergebe sich insoweit daraus, dass der Ch.- Versand in den Niederlanden keine Büroor­ga­ni­sation unterhalte, so dass die Beklagte unter dem Namen des Versands mit den Kunden in Beziehung trete und sämtliche geschäftliche Korrespondenz abwickle. So musste sich der Kläger im konkreten Falle auch zur Anforderung seines Gewinnes an die Beklagte richten. Aus der Sicht des Klägers sei die Beklagte deshalb nach außen als Versenderin der Gewinnzusage in Erscheinung getreten und habe einen ihr zurechenbaren Rechts­schein­tat­bestand gesetzt.

Abgewiesen hat der Senat die Klage jedoch gegen eine weitere Beklagte, weil diese keinen Beitrag i.S. eines Versendens geleistet, sondern lediglich den Rechnungsbetrag für die Warenbestellung vereinnahmt und weitergeleitet hatte. Dies reiche – so der Senat – nicht aus, um eine Haftung nach § 661 a BGB zu begründen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil eine höchst­rich­terliche Klärung der Normadres­sa­te­n­ei­gen­schaft des § 661 a BGB erforderlich sei.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 22.01.2004

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