18.10.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 21451

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Urteil23.07.2015Oberlandesgericht Oldenburg1 U 94/14
Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil13.08.2015, 4 O 2697/13
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil23.07.2015

Klage des TelDaFax-Insol­venz­ver­walters gegen Netzbetreiber erfolgreichFür Netzbetreiber war drohendes Ausfallrisiko klar ersichtlich

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat der Klage des Insol­venz­ver­walters der TelDaFax ENERGY GmbH gegen einen Netzbetreiber aus dem Landkreis Osnabrück auf Zahlung von rund 38.000 Euro stattgegeben und damit ein Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert. Das Oberlan­des­gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass Zahlungen, die ein Unternehmen vornimmt, um seine Gläubiger zu benachteiligen, zurückgefordert werden können, wenn der Empfänger die drohende Zahlungs­un­fä­higkeit und die Gläubiger­benachteiligung erkennt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die TelDaFax ENERGY GmbH ist Teil der TelDaFax-Gruppe, die bis Mitte 2011 mehrere hunderttausend Kunden im gesamten Bundesgebiet mit Strom und Gas belieferte. Sie lockte mit günstigen Preisen und expandierte stark. Im Herbst 2011 wurde über das Vermögen der TelDaFax-Gruppe das Insolvenzverfahren eröffnet.

LG: Drohende Zahlungs­un­fä­higkeit der TelDaFax ENERGY GmbH für Netzbetreiber nicht erkennbar

Mit der Klage vor dem Landgericht nahm der Insolvenzverwalter der TelDaFax ENERGY GmbH den Netzbetreiber aus dem Landkreis Osnabrück auf Zahlung von rund 38.000 Euro in Anspruch. Diese Summe hatte der Netzbetreiber in der Zeit von Dezember 2010 bis April 2011 von der TelDaFax ENERGY GmbH dafür erhalten, dass er TelDaFax-Kunden auftragsgemäß mit Strom und Gas beliefert hatte. Der Insol­venz­ver­walter vertrat die Auffassung, dass der Netzbetreiber diesen Betrag in die Insolvenzmasse zurückzahlen müsse, und stützte sich dabei auf die Insol­ven­z­ordnung. Danach können Zahlungen, die ein Unternehmen vornimmt, um seine Gläubiger zu benachteiligen, zurückgefordert werden, wenn der Empfänger die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Gläubi­ger­be­nach­tei­ligung erkennt. Das Landgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Netzbetreiber die drohende Zahlungs­un­fä­higkeit der TelDaFax ENERGY GmbH nicht erkannt habe.

OLG: Netzbetreiber war sich über Ausfallrisiko voll bewusst

Die Berufung des Insol­venz­ver­walters hatte vor dem Oberlan­des­gericht Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass die TelDaFax ENERGY GmbH spätestens im Herbst 2010 gewusst habe, dass sie ihre Zahlungs­ver­pflich­tungen nicht mehr werde erfüllen können. Spätestens im Dezember 2010 habe auch der beklagte Netzbetreiber die (drohende) Insolvenz der TelDaFax ENERGY GmbH erkannt und realisiert, dass nicht mehr alle Gläubiger ihr Geld erhalten würden. Die Gesellschaft sei schon in den Monaten zuvor wiederholt in Zahlungsverzug geraten und habe mehrfach gemahnt werden müssen. Beginnend mit dem Monat Oktober 2010 seien dem Netzbetreiber zudem Presseberichte über eine schwere wirtschaftliche Krise der TelDaFax-Gruppe bekannt geworden. Im Dezember 2010 habe der Netzbetreiber deswegen den Druck erhöht und der TelDaFax ENERGY GmbH für den Fall, dass in Zukunft nicht pünktlich gezahlt werde, mit der fristlosen Kündigung der Geschäfts­be­ziehung gedroht. Der Netzbetreiber sei ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr bereit gewesen, Vorleistungen zu erbringen. Dies unterstreiche, so das Berufungs­gericht, dass er sich des (drohenden) Ausfallrisikos voll bewusst gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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