21.11.2024
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Dokument-Nr. 30520

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil29.10.2020

Schmerzensgeld nach Unfall in der SporthalleHaftungs­ver­teilung von 70 % zu 30 % zu Gunsten der Klägerin

Das OLG Oldenburg hat der Berufung einer Frau teilweise stattgegeben. Es entschied, dass eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zu Gunsten der Klägerin gerechtfertigt sind. Sowohl Klägerin als auch der Beklagte hätten fahrlässig gehandelt. Somit sei von einer Mitschuld der Klägerin auszugehen.

Die Klägerin wollte an einem Nachmittag im Januar ihre Tochter vom Fußballtraining abholen. Das Training der Kinder­mann­schaft war bereits beendet, die Alther­ren­mann­schaft, deren Trainingszeit sich anschloss, machte sich in der Halle warm. Die Klägerin wartete im Bereich des Fußballtores in der Halle auf ihre Tochter. Der Beklagte, Mitglied der Alther­ren­mann­schaft, schoss während des Aufwärm­trainings Richtung Tor. Er traf dabei die Klägerin ins Gesicht. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage der Frau ab. Im Rahmen des Hallensports – auch beim Aufwärmen – sei nicht zu vermeiden, dass Bälle auch einmal fehlgingen. Die Klägerin hätte erkennen können, dass die Alther­ren­mann­schaft bereits mit dem Spiel begonnen habe und ihr Aufenthalt am Tor daher gefährlich gewesen sei. Gegen dieses Urteil wendete sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

OLG nimmt Haftungs­ver­teilung von 70 % zu 30 % zu Gunsten der Klägerin vor

Das Oberlan­des­gericht gab der Frau teilweise recht: Im konkreten Falle sei eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zu Gunsten der Klägerin gerechtfertigt, so der Senat. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Frau von einem festen, also mit einiger Kraft ausgeführten, Schuss getroffen wurde – und der Beklagte den Ball nicht nur in Richtung Tor gelupft hatte – und dass sie durch den Schuss erheblich verletzt wurde. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Der Beklagte habe sich nicht im Rahmen eines erlaubten Risikos bewegt. Die Alther­ren­mann­schaft sei noch beim Aufwärmtraining gewesen, das eigentliche Training habe noch nicht begonnen. Der Beklagte hätte daher auf die anwesenden Personen in der Halle Rücksicht nehmen müssen.

Höhe der Ansprüche durch LG zu klären

Der Klägerin sei aber ein Mitverschulden von 30 % zuzurechnen. Ein solches Mitverschulden komme in Betracht, wenn jemand die Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Die Klägerin hätte sehen können, dass die Alther­ren­mann­schaft bereits mit dem Ball spielte. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten. Das OLG hat in seinem Urteil nur über die Haftungsquoten entschieden. Wegen der genauen Höhe der klägerischen Ansprüche besteht noch weiterer Aufklä­rungs­bedarf. Der Rechtsstreit wird daher jetzt vor dem Landgericht Oldenburg fortgeführt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)

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