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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss16.06.2017

Abmeldung eines Kfz führt allein nicht zum Verlust des Haft­pflicht­versicherungs­schutzesMöglicher Versi­che­rungs­schutz durch sogenannte Ruhever­si­cherung

Wird ein Kraftfahrzeug abgemeldet, führt dies allein nicht zum Verlust des Haft­pflicht­versicherungs­schutzes. Vielmehr kann eine sogenannte Ruhever­si­cherung vorliegen, die weiterhin Schäden abdeckt. Eine Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 des Pflicht­versicherungs­gesetzes (PflVG) besteht dann nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer im Januar 2016 mit seinem Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum, obwohl er dieses bereits im Oktober 2015 abgemeldet hatte und das Kennzeichen insofern abgestempelt war. Das Amtsgericht Varel sah darin einen strafbaren vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflicht­ver­si­che­rungs­gesetz und verurteilte den Autofahrer daher zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Da die Berufung gegen dieses Urteil vor dem Landgericht Oldenburg nur zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf vier Monate führte, legte der Autofahrer Revision ein.

Möglicher Haftpflicht­ver­si­che­rungs­schutz trotz Kfz-Abmeldung

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Strafbarkeit wegen fehlendem Haftpflicht­ver­si­che­rungs­schutz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG setze voraus, dass der Versi­che­rungs­vertrag entweder nicht abgeschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst wurde. Jedoch führe die Abmeldung des Kfz allein nicht zum Verlust des Versi­che­rungs­schutzes. Vielmehr könne eine sogenannte Ruheversicherung bestehen, welche die Haftpflicht­risiken des § 1 PflVG umfassend abdecke.

Zurückweisung des Falls ans Landgericht

Das Oberlan­des­gericht wies den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Es müsse nunmehr geprüft werden, ob eine Ruhever­si­cherung vorliege. Sollte dies der Fall sein, liege zwar keine Straftat vor, der Autofahrer könne sich aber wegen des Fahrens im öffentlichen Straßenraum mit abgestempelten Kennzeichen einer Ordnungs­wid­rigkeit schuldig gemacht haben (§§ 10 Abs. 12, 48 Abs. 1 b) der Fahrzeug­zu­lassungs-Verordnung).

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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