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- DAR 2014, 98Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 98
- NJW 2013, 3319Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3319
- NStZ-RR 2013, 357Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 357
- VRS 125, 51Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 125, Seite: 51
- Amtsgericht Stadthagen, Urteil22.10.2012
- Landgericht Bückeburg, Urteil26.02.2013
Oberlandesgericht Celle Beschluss08.08.2013
Fahren ohne Versicherungsschutz: Vorläufige Deckungszusage schließt Strafbarkeit wegen Fahrens ohne bestehende Haftpflichtversicherung ausVerstoß gegen Versicherungsbedingungen führt nicht zum Erlöschen des Versicherungsschutzes
Besteht für ein Fahrzeug eine vorläufige Deckungszusage, so gilt das Fahrzeug als haftpflichtversichert. Eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG (Fahren ohne bestehende Haftpflichtversicherung) kommt dann nicht in Betracht. Zudem führt ein Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen nicht zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Fahrzeugbesitzer von seinem Haftpflichtversicherer eine vorläufige Deckungszusage. Er unternahm daraufhin noch bevor das Fahrzeug zugelassen wurde gegen 23 Uhr an einem Tag im März 2012 eine Fahrt. Nachdem er von Polizeibeamten angehalten wurde, wurde gegen ihn Anklage wegen Fahrens ohne bestehende Haftpflichtversicherung erhoben. Das Amtsgericht Stadthagen und das Landgericht Bückeburg bejahten eine Strafbarkeit. Nunmehr musste sich das Oberlandesgericht Celle mit dem Fall beschäftigen.
Haftpflichtversicherung besteht bei vorläufiger Deckungszusage
Das Oberlandesgericht Celle führte zunächst aus, dass eine Strafbarkeit wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 PflVG nur dann vorliegt, wenn ein Fahrzeug gebraucht werde, obwohl kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Ein solcher bestehe zudem auch dann, wenn eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
Möglicher Verstoß gegen Versicherungsbedingungen
Der vorläufige Versicherungsschutz bestehe zwar regelmäßig nur ab dem Tag der Zulassung, so dass Oberlandesgericht weiter. Darüber hinaus seien aber auch Zulassungsfahrten mit einem ungestempelten Kennzeichen vom Versicherungsschutz umfasst. Nach den Versicherungsbedingungen liege eine Zulassungsfahrt vor, wenn Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Fahrzeughalter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzendes Zulassungsbezirk ausgeführt werden. Das seien Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchungen sowie zur Zulassung, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Im vorliegenden Fall haben zumindest Zweifel daran bestanden, ob der Angeklagte eine Zulassungsfahrt in dem Sinne durchgeführt hatte.
Verstoß gegen Versicherungsbedingungen für Strafbarkeit unerheblich
Ein möglicher Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen habe aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Auswirkung auf die Strafbarkeit nach § 6 PflVG gehabt. Denn solche Verstöße führen nicht zu einem Erlöschen der Haftpflichtversicherung. Sie führen vielmehr nur zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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