15.11.2024
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Dokument-Nr. 17991

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Beschluss08.08.2013Oberlandesgericht Celle31 Ss 20/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 98Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 98
  • NJW 2013, 3319Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3319
  • NStZ-RR 2013, 357Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 357
  • VRS 125, 51Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 125, Seite: 51
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Stadthagen, Urteil22.10.2012
  • Landgericht Bückeburg, Urteil26.02.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss08.08.2013

Fahren ohne Versi­che­rungs­schutz: Vorläufige Deckungszusage schließt Strafbarkeit wegen Fahrens ohne bestehende Haft­pflicht­versicherung ausVerstoß gegen Versicherungs­bedingungen führt nicht zum Erlöschen des Versicherungs­schutzes

Besteht für ein Fahrzeug eine vorläufige Deckungszusage, so gilt das Fahrzeug als haft­pflicht­versichert. Eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG (Fahren ohne bestehende Haft­pflicht­versicherung) kommt dann nicht in Betracht. Zudem führt ein Verstoß gegen die Versicherungs­bedingungen nicht zu einem Erlöschen des Versicherungs­schutzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Fahrzeug­be­sitzer von seinem Haftpflichtversicherer eine vorläufige Deckungszusage. Er unternahm daraufhin noch bevor das Fahrzeug zugelassen wurde gegen 23 Uhr an einem Tag im März 2012 eine Fahrt. Nachdem er von Polizeibeamten angehalten wurde, wurde gegen ihn Anklage wegen Fahrens ohne bestehende Haftpflichtversicherung erhoben. Das Amtsgericht Stadthagen und das Landgericht Bückeburg bejahten eine Strafbarkeit. Nunmehr musste sich das Oberlan­des­gericht Celle mit dem Fall beschäftigen.

Haftpflicht­ver­si­cherung besteht bei vorläufiger Deckungszusage

Das Oberlan­des­gericht Celle führte zunächst aus, dass eine Strafbarkeit wegen Verstoß gegen das Pflicht­ver­si­che­rungs­gesetz gemäß § 6 PflVG nur dann vorliegt, wenn ein Fahrzeug gebraucht werde, obwohl kein wirksamer Haftpflicht­ver­si­che­rungs­vertrag besteht. Ein solcher bestehe zudem auch dann, wenn eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Möglicher Verstoß gegen Versi­che­rungs­be­din­gungen

Der vorläufige Versi­che­rungs­schutz bestehe zwar regelmäßig nur ab dem Tag der Zulassung, so dass Oberlan­des­gericht weiter. Darüber hinaus seien aber auch Zulas­sungs­fahrten mit einem ungestempelten Kennzeichen vom Versi­che­rungs­schutz umfasst. Nach den Versicherungsbedingungen liege eine Zulassungsfahrt vor, wenn Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulas­sungs­ver­fahren innerhalb des für den Fahrzeughalter zuständigen Zulas­sungs­bezirks und eines angrenzendes Zulas­sungs­bezirk ausgeführt werden. Das seien Fahrten zur Durchführung der Haupt­un­ter­suchung, Sicher­heits­prüfung oder Abgas­un­ter­su­chungen sowie zur Zulassung, wenn die Zulas­sungs­behörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Im vorliegenden Fall haben zumindest Zweifel daran bestanden, ob der Angeklagte eine Zulassungsfahrt in dem Sinne durchgeführt hatte.

Verstoß gegen Versi­che­rungs­be­din­gungen für Strafbarkeit unerheblich

Ein möglicher Verstoß gegen die Versi­che­rungs­be­din­gungen habe aber nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine Auswirkung auf die Strafbarkeit nach § 6 PflVG gehabt. Denn solche Verstöße führen nicht zu einem Erlöschen der Haftpflicht­ver­si­cherung. Sie führen vielmehr nur zu einer Leistungs­freiheit der Versicherung.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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