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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil13.12.2000

HWS-Distorsion mit langwierigem Heilungsprozess: Verkehr­s­un­fa­l­lopfer erhält 8.000 DM SchmerzensgeldGrobe Fahrlässigkeit als schmer­zens­gel­der­hö­hendes Kriterium

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg hat der durch einen Autounfall verletzten Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000 DM zugesprochen. Durch den Unfall hatte die Klägerin eine Halswir­bel­dis­torsion 1. Grades mit Langzeitfolgen erlitten, die noch drei Jahre nach dem Unfall zu Beein­träch­ti­gungen der Klägerin führten.

Nach dem Unfall war die Klägerin zunächst für knapp einen Monat zu 100 Prozent arbeitsunfähig krank­ge­schrieben und danach für einen weiteren Monat zu 70 % krank­ge­schrieben. Sie musste zwei Monate lang eine Halskrawatte tragen.

Langwieriger Heilungsprozess, aber keine Dauerschäden

Der Heilungsprozess zog sich über einen beträchtlichen Zeitraum hin. Noch zwei Jahre nach dem Unfall litt die Klägerin häufiger unter Nacken- und Kopfschmerzen, die in beide Schultern ausstrahlten. Ferner wurde gutachterlich ein unfallbedingt leicht vermehrt aufgeklapptes Wirbel­säu­len­segment C 5/C 6 festgestellt und eine in diesem Segment leicht kyphotische Fehlhaltung. Zwei Jahre nach dem Unfall litt die Klägerin zudem noch immer an einer endgradig diskreten schmerzhaften Bewegungs­ein­schränkung. Eine Bänderdehnung im gleichen Segment hatte sich binnen zwei Jahren nach dem Unfall gebessert, aber nicht ganz zurückgebildet.

Die Klägerin litt noch drei Jahre nach dem Unfall an den Folgen, wobei sich die Beschwerden deutlich gebessert hatten und der medizinische Befund nicht mehr im medizinischen Bereich lag. Ein Dauerschaden wurde nicht diagnostiziert.

Langsamer Heilungsprozess über mehr als 2 Jahre

Bei der Bemessung des Schmer­zens­geldes - so das Gericht - sind neben Höhe und Grad der erlittenen Verletzungen wie Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen auch das Maß des Verschuldens und weitere Umstände zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien die zum Zeitpunkt der Urteils­ver­kündung und damit über drei Jahre nach dem Verkehrsunfall noch verbliebenen Beein­träch­ti­gungen der Klägerin wegen ihrer Geringfügigkeit bei der Schmer­zens­geld­be­messung zwar nicht mehr berück­sich­ti­gungsfähig. Dessen ungeachtet werteten die Richter jedoch den "recht langsam verlaufenden Heilungsprozess" als schmer­zens­gel­der­höhend.

Grobe Fahrlässigkeit des Unfall­ve­r­ur­sachers erhöht Schmerzensgeld

Als weiterer schmer­zens­gel­der­hö­hender Faktor sei das Verschulden des Unfall­ve­r­ur­sachers zu berücksichtigen. Diesem war grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen, während die verletzte Klägerin keinerlei Mitverschulden traf.

Das Gericht hielt nach alledem ein Schmerzensgeld von 8.000 DM für angemessen - auch im Vergleich mit Gericht­s­ent­schei­dungen, in denen bei ähnlichen Verletzungen Schmer­zens­geld­beträge zwischen 4.000 DM und 8.000 DM für angemessen erachtet wurden (Oberlan­des­gericht München, Urteil vom 11.04.1991, Az. 24 O 833/90; Oberlan­des­gericht Nürnberg, Urteil vom 12.07.1990, Az. 2 U 816,90; Landgericht Augsburg, Urteil vom 23.07.1991, Az. 3 O 392/91).

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/we)

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