18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14435

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil24.02.1993

Keine Verletzung der Verkehrs­si­cherung bei Rutschgefahr auf nassem LaubJede Gefahr ausschließende Verkehrs­si­cherung nicht möglich

Rutscht ein Fußgänger auf dem Gehweg auf nassem Laub aus, so haftet die zuständige Gemeinde nicht wegen Verletzung ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richtes Nürnberg hervor

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch, weil die Klägerin auf einem mit nassem Laub bedeckten Gehweg ausrutschte und sich verletzte.

Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied gegen die Klägerin. Eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht lag hier nicht vor. Dass der Bürgersteig rutschig war, stellt keine besondere, die Stadt zu Maßnahmen veranlassende Gefahrenstelle dar. Gehwege weisen im Bereich von Laubbäumen beim Abfall von Blättern und Regenwetter stets eine gewisse Rutschgefahr auf, auf die sich Fußgänger einstellen müssen. Eine Verkehrs­si­cherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, so dass vom Träger der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicher­heits­er­war­tungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 218/83 = NJW 1985, 1076).

Auch stellt das Bepflanzen von Bäumen im Bereich von Gehwegen keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dar, so das Oberlan­des­gericht weiter. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet die Blätter jeweils sofort zu entfernen, da dies den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren weit überspannt hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/NZV 1994, 68/rb)

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