18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil22.02.2008

Grund­s­tücks­ei­gentümer haftet nicht für Sturz wegen feuchtem Laub auf GehwegMit Rutschgefahr auf Wegen rechnen

Der Herbst naht mit Macht und mit ihm buntes Herbstlaub an Bäumen und wenig später auf Straßen und Wegen. Genau darauf sollten sich Fußgänger einstellen und mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Denn den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig laubfrei zu halten.

Das zeigt ein jetzt veröf­fent­lichtes Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem die Schadensersatz- und Schmer­zens­geldklage einer auf Laub gestürzten Passantin gegen die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin abgewiesen wurde. Die Beklagte hatte ihre Reini­gungs­pflicht erfüllt, indem sie kurz vor dem Unfall turnusmäßig Laub beseitigte; die Rutschgefahr durch danach abgefallene Pflanzenteile stufte das Gericht nicht als besonders hoch ein.

Sachverhalt

An einem herbstlichen Novem­ber­nach­mittag war die Klägerin zu Fuß unterwegs. Auf dem Bürgersteig, der über das Grundstück der Beklagten (einer Gemeinde) führte, lagen feuchtes Laub und Äste. Die Klägerin rutschte darauf aus – mit üblen Folgen: sie brach sich eine Schulter und prellte sich das Knie. Dafür wollte sie von der Beklagten rund 300 € Schadensersatz und 2.500 € Schmerzensgeld. Die habe nämlich gegen ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verstoßen.

Richter: Sobald die Blätter fallen, besteht stets eine gewisse Rutschgefahr

Das sah das Landgericht Coburg anders und wies die Klage ab. Es führte aus, dass im Bereich von Laubbäumen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen. Darauf müssen sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege kann nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hatten. Zu verlangen, dass Laub jeweils sofort entfernt wird, würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen.

Quelle: ra-online, LG Coburg

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6722

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI