21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil22.02.2008

Grund­s­tücks­ei­gentümer haftet nicht für Sturz wegen feuchtem Laub auf GehwegMit Rutschgefahr auf Wegen rechnen

Der Herbst naht mit Macht und mit ihm buntes Herbstlaub an Bäumen und wenig später auf Straßen und Wegen. Genau darauf sollten sich Fußgänger einstellen und mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Denn den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig laubfrei zu halten.

Das zeigt ein jetzt veröf­fent­lichtes Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem die Schadensersatz- und Schmer­zens­geldklage einer auf Laub gestürzten Passantin gegen die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin abgewiesen wurde. Die Beklagte hatte ihre Reini­gungs­pflicht erfüllt, indem sie kurz vor dem Unfall turnusmäßig Laub beseitigte; die Rutschgefahr durch danach abgefallene Pflanzenteile stufte das Gericht nicht als besonders hoch ein.

Sachverhalt

An einem herbstlichen Novem­ber­nach­mittag war die Klägerin zu Fuß unterwegs. Auf dem Bürgersteig, der über das Grundstück der Beklagten (einer Gemeinde) führte, lagen feuchtes Laub und Äste. Die Klägerin rutschte darauf aus – mit üblen Folgen: sie brach sich eine Schulter und prellte sich das Knie. Dafür wollte sie von der Beklagten rund 300 € Schadensersatz und 2.500 € Schmerzensgeld. Die habe nämlich gegen ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verstoßen.

Richter: Sobald die Blätter fallen, besteht stets eine gewisse Rutschgefahr

Das sah das Landgericht Coburg anders und wies die Klage ab. Es führte aus, dass im Bereich von Laubbäumen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen. Darauf müssen sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege kann nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hatten. Zu verlangen, dass Laub jeweils sofort entfernt wird, würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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