18.10.2024
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Dokument-Nr. 22143

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil22.01.2016

Taxi-Zentrale darf Taxiunternehmen nicht Übermittlung aktueller GPS-Positionsdaten an MyTaxi-App untersagenSatzungs­bestimmungen der Taxi-Zentrale unzulässig

Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG darf den an sie angeschlossenen Taxiunternehmen nicht verbieten, ihre GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an die App MyTaxi zu übermitteln oder auf den Taxis für MyTaxi zu werben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg jetzt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG betreibt die einzige Taxifunk­zentrale in Nürnberg, an die ca. 300 Taxiunternehmen mit ca. 500 Taxen angebunden sind. Dies entspricht 98,7 % der in Nürnberg fahrenden Taxis. Sie übermittelt die meist telefonisch eingehenden Fahrten­be­stel­lungen per Funk an die angeschlossenen Taxis.

Die Satzung der Taxi-Zentrale verbietet es ihren Mitgliedern, deren GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an Wettbewerber zu übermitteln oder für diese auf den Taxis werben.

Smartphone-App MyTaxi vermittelt in der Umgebung des Suchenden befindliche Taxis

Dagegen hat die Firma Intelligent Apps GmbH geklagt. Sie betreibt die Smartphone-App MyTaxi, die ebenfalls dem Zweck dient, Taxis zu vermitteln - wenn auch auf einem anderen Weg: Der Kunde kann sich auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung teilnehmende Taxis befinden und durch Anklicken eines Bestellbuttons ein Taxi ordern.

App-Betreiber rügen unzulässige Wettbe­wer­bs­be­schränkung

Die Betreiber der App sehen in den Satzungs­be­stim­mungen der Taxi-Zentrale eine unzulässige Wettbe­wer­bs­be­schränkung. Die Taxi-Zentrale hingegen hält die Verbote für erforderlich. Würden die Taxis ihre Positionsdaten an die Klägerin weitergeben, könnte diese besonders lukrative Routen ausspionieren und so versuchen, Kunden der Taxi-Zentrale abzuwerben. Auch die Werbung für MyTaxi auf Fahrzeugen ihrer Mitglieder sei nicht akzeptabel, weil Taxikunden in solchen Fällen meinen könnten, dass das Taxi von MyTaxi vermittelt wurde, auch wenn tatsächlich die Vermitt­lungs­leistung von der Taxi-Zentrale erbracht wurde.

LG erklärt Satzungs­be­stim­mungen für unzulässig

Das Landgericht Nürnberg-Fürth war in erster Instanz der Ansicht der Klägerin gefolgt und hat die Satzungs­be­stim­mungen für unzulässig erachtet.

OLG weist Berufung der Taxi-Zentrale zurück

Die Berufung der Taxi-Zentrale blieb ohne Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Nürnberg wies die Berufung jetzt zurück. Schon 1992 hatte der Bundes­ge­richtshof Satzungs­be­stim­mungen einer Taxige­nos­sen­schaft für kartell­rechts­widrig erklärt, die es einem Taxiunternehmer verboten, gleichzeitig Mitglied einer zweiten konkurrierenden Genossenschaft zu sein und über ein weiteres Funkgerät auch von dieser Aufträge entgegen zu nehmen. Das Oberlan­des­gericht hält die vom Bundes­ge­richtshof hierzu formulierten Grundsätze für übertragbar. Zudem dürften die Taxiunternehmen selbst entscheiden, wem sie die von ihnen generierten GPS-Positionsdaten übermitteln. Es sei ihnen auch nicht zumutbar, sich vor jeder von der Beklagten vermittelten Fahrt aus dem System der Klägerin auszuloggen. Auch die Werbung für MyTaxi auf den Taxen ihrer Mitglieder habe die Taxi-Zentrale hinzunehmen. Wer ein Taxi selbst rufe, wisse sowieso, wen er um Vermittlung der Fahrt ersucht hat, und auch in anderen Fällen sei die Gefahr einer Verwechslung nicht so schwerwiegend, dass sie eine Wettbe­wer­bs­be­schränkung rechtfertigen würde.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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