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- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil12.03.2014, 3 O 1195/13
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil22.01.2016
Taxi-Zentrale darf Taxiunternehmen nicht Übermittlung aktueller GPS-Positionsdaten an MyTaxi-App untersagenSatzungsbestimmungen der Taxi-Zentrale unzulässig
Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG darf den an sie angeschlossenen Taxiunternehmen nicht verbieten, ihre GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an die App MyTaxi zu übermitteln oder auf den Taxis für MyTaxi zu werben. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg jetzt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG betreibt die einzige Taxifunkzentrale in Nürnberg, an die ca. 300 Taxiunternehmen mit ca. 500 Taxen angebunden sind. Dies entspricht 98,7 % der in Nürnberg fahrenden Taxis. Sie übermittelt die meist telefonisch eingehenden Fahrtenbestellungen per Funk an die angeschlossenen Taxis.
Die Satzung der Taxi-Zentrale verbietet es ihren Mitgliedern, deren GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an Wettbewerber zu übermitteln oder für diese auf den Taxis werben.
Smartphone-App MyTaxi vermittelt in der Umgebung des Suchenden befindliche Taxis
Dagegen hat die Firma Intelligent Apps GmbH geklagt. Sie betreibt die Smartphone-App MyTaxi, die ebenfalls dem Zweck dient, Taxis zu vermitteln - wenn auch auf einem anderen Weg: Der Kunde kann sich auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung teilnehmende Taxis befinden und durch Anklicken eines Bestellbuttons ein Taxi ordern.
App-Betreiber rügen unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
Die Betreiber der App sehen in den Satzungsbestimmungen der Taxi-Zentrale eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Taxi-Zentrale hingegen hält die Verbote für erforderlich. Würden die Taxis ihre Positionsdaten an die Klägerin weitergeben, könnte diese besonders lukrative Routen ausspionieren und so versuchen, Kunden der Taxi-Zentrale abzuwerben. Auch die Werbung für MyTaxi auf Fahrzeugen ihrer Mitglieder sei nicht akzeptabel, weil Taxikunden in solchen Fällen meinen könnten, dass das Taxi von MyTaxi vermittelt wurde, auch wenn tatsächlich die Vermittlungsleistung von der Taxi-Zentrale erbracht wurde.
LG erklärt Satzungsbestimmungen für unzulässig
Das Landgericht Nürnberg-Fürth war in erster Instanz der Ansicht der Klägerin gefolgt und hat die Satzungsbestimmungen für unzulässig erachtet.
OLG weist Berufung der Taxi-Zentrale zurück
Die Berufung der Taxi-Zentrale blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung jetzt zurück. Schon 1992 hatte der Bundesgerichtshof Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft für kartellrechtswidrig erklärt, die es einem Taxiunternehmer verboten, gleichzeitig Mitglied einer zweiten konkurrierenden Genossenschaft zu sein und über ein weiteres Funkgerät auch von dieser Aufträge entgegen zu nehmen. Das Oberlandesgericht hält die vom Bundesgerichtshof hierzu formulierten Grundsätze für übertragbar. Zudem dürften die Taxiunternehmen selbst entscheiden, wem sie die von ihnen generierten GPS-Positionsdaten übermitteln. Es sei ihnen auch nicht zumutbar, sich vor jeder von der Beklagten vermittelten Fahrt aus dem System der Klägerin auszuloggen. Auch die Werbung für MyTaxi auf den Taxen ihrer Mitglieder habe die Taxi-Zentrale hinzunehmen. Wer ein Taxi selbst rufe, wisse sowieso, wen er um Vermittlung der Fahrt ersucht hat, und auch in anderen Fällen sei die Gefahr einer Verwechslung nicht so schwerwiegend, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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