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Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.01.2016

Rabattaktionen für Nutzung einer Taxi-App unzulässigGewährung eines Preisnachlasses stellt unlautere geschäftliche Handlung dar

Das Landgericht Frankfurt am Main hat einem Vermittler von Taxi­dienst­leistungen untersagt, Fahrgästen, die eine Taxifahrt über eine von diesem Vermittler verwendete Taxi-Bestell-App geordert haben und/oder den Fahrpreis über diese Taxi-Bestell-App zahlen, zu Wettbe­wer­bs­zwecken einen Preisnachlass auf den Fahrpreis in Form einer Gutschrift bzw. eines Gutscheins zu gewähren.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein genos­sen­schaft­licher Zusammenschluss von Taxizentralen in mehreren Städten Deutschlands. Nach ihrer Satzung ist ihr Unter­neh­mens­ge­genstand die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieds­un­ter­nehmen. Zu diesem Zweck betreibt sie den bundesweiten mobilen Taxibestellruf sowie eine Taxi- Bestell-App, mittels derer registrierte Benutzer über ein internetfähiges Smartphone ein Taxi an ihren Standort bestellen können. Die angeschlossenen Taxizentralen zahlen für die Nutzung der App monatliche Mitglieds­ge­bühren, soweit sie Mitglieder der Klägerin sind, anderenfalls eine einmalige Gebühr.

Auch Beklagte Vermittelt Taxidienst­leis­tungen via App

Die Beklagte betreibt die Vermittlung von Taxidienst­leis­tungen, indem sie mittels einer hierfür entwickelten App eine direkte Verbindung zwischen dem Taxifahrer und dem Fahrgast herstellt. Auf die Nutzeranfrage hin sucht das System der Beklagten das am nächsten befindliche Taxi und bietet die angefragte Tour an. Derjenige Taxifahrer, der die Fahrt als erster annimmt, erhält den Zuschlag.

Fahrgästen wird durch Rabattaktion Hälfte des Fahrpreises erlassen

Die Beklagte führte in mehreren deutschen Städten Rabattaktionen durch, bei denen dem Fahrgast bei bargeldloser Zahlung die Hälfte des Fahrpreises von der Rechnung abgeschlagen wurde. Die Klägerin sieht in derartigen Rabattaktionen eine unlautere geschäftliche Handlung und machte deren Unterlassung geltend.

Tätigkeit im Rahmen der Rabattaktionen geht über klassische Vermittlerrolle hinaus

Das Landgericht Frankfurt am Main sah in der Gewährung eines Preisnachlasses eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 39 Abs. 3 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz. § 39 Abs. 3 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz verbiete die Gewährung von Preisnachlässen. Zwar biete die Beklagte nicht selbst Beför­de­rungs­leis­tungen an, sondern sei lediglich Vermittler. Sie unterliege gleichwohl den Verpflichtungen aus dieser Vorschrift, zumal ihre Tätigkeit im Rahmen der Rabattaktionen über die eines klassischen Vermittlers hinausgehe.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online

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