14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12226

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Urteil17.05.2011Oberlandesgericht Naumburg9 U 192/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 360Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 360
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil17.05.2011

Spiel­wa­ren­ge­schäft darf Silvester-Feuer­werks­körper verkaufenAuch Silvester­feuerwerks­körper sind als Spielwaren einzustufen

Ein Spiel­wa­ren­fachmarkt in einem Einkaufszentrum darf auch in Zukunft Silves­ter­feu­erwerk verkaufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor. Das Gericht bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Magdeburg.

Der Vermieter (Kläger) des zugrunde liegenden Streitfalls wollte dem Spiel­wa­ren­ge­schäft als Mieter (Beklagter) den Verkauf von Pyrotechnik untersagen lassen, da er der Meinung war, dass nach dem Mietvertrag ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürfen. Silves­ter­feu­erwerk zähle nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden darf.

Begriff „Spielwaren“ ist weiter zu fassen als Begriff „Kinderspielzeug“

Das Landgericht Magdeburg hat in Übereinstimmung mit den drei Richtern des Oberlan­des­ge­richts entschieden, dass Silves­ter­feu­er­werks­körper Spielwaren sind. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Tiere spielen. So spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.) oder mit elektrischen Model­l­ei­sen­bahnen. Seit einigen Jahren gibt es neue Medien, wie etwa Computerspiele. Auch Feuer­werks­körper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters. Der Begriff „Spielwaren“ ist weiter zu fassen als der Begriff „Kinderspielzeug“. Dies zeigt sich auch im Gesamt­ver­ständnis der Branche, die auch auf der Internationalen Spielwarenmesse Pyrotechnik ausstellt.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online

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