15.11.2024
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Landgericht Magdeburg Urteil01.10.2010

Silvester-Feuer­werks­körper sind SpielzeugVermieter darf Spiel­wa­ren­ge­schäft nicht den Verkauf von Silvester-Feuer­werks­körpern verbieten

Einem Spiel­wa­ren­fachmarkt kann vom Vermieter nicht der Verkauf von Silves­ter­feu­erwerk mit dem Hinweis untersagt werden, dass das Geschäft ausschließlich Spielzeug verkaufen dürfe. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder sondern auch Erwachsene spielen. Ein Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters. Somit sind Feuer­werks­körper als Spielzeug anzusehen. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.

Der Vermieter (Kläger) des zugrunde liegenden Falls wollte einem Spiel­wa­ren­ge­schäft als Mieter (Beklagter) untersagen lassen, Silvester-Feuer­werks­körper verkaufen zu dürfen, da er der Meinung war, dass nach dem Mietvertrag ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürfen. Silves­ter­feu­erwerk zähle nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden darf.

Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen

Das Gericht Landgericht Magdeburg entschied jedoch, dass Silves­ter­feu­er­werks­körper als Spielwaren anzusehen sind. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Haustiere spielen. In der Vergangenheit und auch heute spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.) aber auch mit elektrischen Model­l­ei­sen­bahnen. Seit einigen Jahren gibt es neue Medien, wie etwa Computerspiele. Auch Feuer­werks­körper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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