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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18470

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Urteil25.04.2007Oberlandesgericht Naumburg6 U 191/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 1505Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1505
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil25.04.2007

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Brand­ver­let­zungen nach eigenmächtigem Saunaaufguss durch HotelgastNicht Beachtung von Warnhinweisen sowie Erkennbarkeit der Gefahr durch Sauna­aufguss­konzentrat begründete Mitverschulden von 50 %

Schüttet ein Hotelgast eigenmächtig das frei zugängliche Sauna­aufguss­konzentrat auf den Heizofen der Sauna und erleidet er aufgrund der dadurch entstehenden Stichflamme Brand­ver­let­zungen, haftet dafür der Hotelbetreiber. Beachtet aber der Hotelgast nicht den Warnhinweis auf der Flasche und war für ihn die Gefahr erkennbar, so ist ihm ein Mitverschulden von 50 % anzulasten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Naumburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2005 erlitt ein Hotelgast in einer Sauna Brand­ver­let­zungen 1. und 2. Grades. Dazu kam es, weil der Hotelgast eigenmächtig von einem frei zugänglichen Holzregal zwei mit Aufguss­kon­zentrat gefüllte ,5-Liter-Flaschen nahm und deren Inhalt unverdünnt auf den Heizofen der Sauna goss. Dadurch entstand eine Stichflamme, die die Brand­ver­let­zungen verursachte. Der Hotelgast klagte daraufhin gegen den Hotelbetreiber auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Oberlan­des­gericht Naumburg entschied zu Gunsten des Hotelgastes. Ihm habe gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR zugestanden. Denn der Hotelbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es sei unzulässig gewesen die Aufgussflaschen zugriffsbereit in einem offenen Regal mit anderem Saunabedarf, wie etwa Bürsten und Handtücher, zu stellen. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass dadurch unerfahrene Saunagäste zu einer Selbstbedienung animiert werden und somit eine erhebliche Gefahr besteht. Der Hotelbetreiber hätte daher die Flaschen für die Gäste unerreichbar aufbewahren müssen. Diese Siche­rungs­maßnahme gelte angesichts der Gefahr schwerer Unfallfolgen umso mehr.

Mitverschulden von 50 %

Dem Hotelgast sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts jedoch ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) von 50 % anzulasten gewesen. So habe er nicht die Warnhinweise auf den Flaschen beachtet. Zudem hätte es ihm angesichts der Größe der Flaschen und des Aufgusseimers aufdrängen müssen, dass das Konzentrat nur stark verdünnt als Aufguss verwendet werden darf. Dies habe insbesondere deshalb gegolten, da der Hotelgast als Zahnarzt mit dem Umgang von Chemikalien erfahren war. Ihm hätte daher die leichte Entflammbarkeit ätherischer Öle und Ethanols bekannt sein müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/VersR 2008, 1505/rb)

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