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Oberlandesgericht München Urteil17.08.2017

Werbeblocker verstoßen nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und UrheberrechtGeschäftsmodell mit Open Source-Software ist nicht als verbotene aggressive zu Werbung qualifizieren

Das Oberlan­des­gericht München hatte darüber zu entscheiden, ob eine Open Source-Software, die Werbung auf Websites unterdrückt, wettbewerbs-, kartell- und urheber­rechtliche zulässig ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klageparteien betreiben für die Nutzer kostenlose Internetseiten mit journa­lis­tischen Inhalten. Diesen Onlineauftritt finanzieren sie durch Werbung.

Software der Beklagten unterdrückt Werbe­ein­blen­dungen beim Aufruf einer Internetseite

Die Beklagte vertreibt seit dem Jahr 2011 eine für den Nutzer unentgeltliche Open Source-Software, die der Unterdrückung von Werbe­ein­blen­dungen beim Aufruf einer Internetseite dient. Dabei besitzt das Programm der Beklagten selbst keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Diese sind in sogenannten Filterlisten ("Blacklists") enthalten, die dem Nutzer standardmäßig vorgeschlagen werden. Die Software der Beklagten ist nach dem Download so voreingestellt, dass nach ihren Kriterien ("Whitelist") als nicht störend eingestufte Werbung angezeigt werden kann. Jeder Websei­ten­be­treiber hat die Möglichkeit, am "Whitelisting" der Beklagten teilzunehmen und seine Seiten von ihr freischalten zu lassen. Von Betreibern größerer Webseiten verlangt die Beklagte dafür eine Lizenzzahlung.

Kläger beanstanden massive Umsatzeinbußen durch Einsatz der Software der Beklagten

Die Kläger haben in den Verfahren die Ansicht vertreten, dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine kosten­pflichtige Vereinbarung über eine "Freischaltung" von Werbeinhalten abzuschließen.

LG weist Klage ab

Das Landgericht wies die Klagen, mit denen die Klageparteien wettbewerbs- und kartell­rechtliche sowie urheber­rechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schaden­s­er­satz­fest­stel­lungs­ansprüche geltend gemacht haben, ab.

Open Source-Software führt zu keiner gezielte Behinderung

Das Oberlan­des­gericht München wies die Berufungen zurück. Es bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass eine gezielte Behinderung nicht vorliegt. Darüber hinaus hat es das Geschäftsmodell der Beklagten nicht als verbotene aggressive Werbung qualifiziert.

Verwendung von Werbeblockern durch Nutzer nicht rechtswidrig

Ein kartell­recht­liches Verbot wurde nicht verhängt, weil die Beklagte nicht über eine markt­be­herr­schende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung verfügt. Die von einer der Klägerinnen geltend gemachten urheber­recht­lichen Ansprüche scheitern daran, dass die Verwendung von Werbeblockern durch die Nutzer nicht rechtswidrig ist. Denn indem die Klägerin den Nutzern den ungehinderten Zugang zu ihrem Inter­ne­t­auftritt bei Nutzung des Werbeblockers eröffnet lässt und lediglich die Bitte geäußert hat, auf die Verwendung von Werbeblockern zu verzichten, liegt aus der Sicht der Nutzer eine (schlichte) Einwilligung vor.

Wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbe­wer­bs­recht­lichen Ansprüchen wurde insoweit die Revision zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online

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