18.10.2024
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Dokument-Nr. 16433

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Urteil13.06.2013Oberlandesgericht München6 U 4422/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZUM 2014, 150Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2014, Seite: 150
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil02.10.2012, 33 O 16046/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil13.06.2013

Keine Eigen­tums­ver­letzung bei unerlaubtem Fotografieren eines Hundes und nicht genehmigter Veröf­fent­lichung der FotosEigentümer des Hundes steht kein Anspruch auf Unterlassung zu

Wird ein Hund ohne Erlaubnis des Eigentümers fotografiert und die Fotos anschließend ohne Genehmigung in einem Kalender veröffentlicht, so liegt darin keine Eigen­tums­ver­letzung. Dem Eigentümer steht daher kein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Foto eines Hundes für einen Hundekalender (Hundeblicke 2011) benutzt. Da dies ohne Zustimmung der Eigentümerin des Hundes geschah, verlangte diese unter anderem das Unterlassen der Veröf­fent­lichung des Fotos. Nachdem das Landgericht München I das Begehren zurückwies, musste sich das Oberlan­des­gericht München mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Hunde­ei­gen­tümerin habe kein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Denn weder habe das Fotografieren des Hundes noch die Veröf­fent­lichung des Fotos eine Eigentumsverletzung dargestellt. Das Fotografieren des Hundes habe keine Auswirkungen auf die Sachnutzung gehabt. Die Eigentümerin habe vielmehr mit ihrem Hund weiterhin nach Belieben verfahren können. In ihrem Besitz an dem Hund sei sie nicht gestört worden.

Gewerbliche Nutzung des Hundes unerheblich

In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter, ob die Eigentümerin mit der Vermarktung von Fotos des Hundes Lizenzgebühren einnahm und somit den Hund gewerblich nutzte. Denn die Möglichkeit der Vermarktung habe auf ihrer Eigen­tü­mer­stellung beruht. Das Eigentum am Hund sei aber durch die Veröf­fent­lichung des Fotos im Kalender nicht beeinträchtigt worden.

Quelle: Oberlandesgricht München, ra-online (zt/ZUM 2014, 150/rb)

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