18.10.2024
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Amtsgericht Köln Urteil22.06.2010

Keine Eigen­tums­ver­letzung oder Persönlich­keits­verletzung durch Fotografieren einer Kuh und Veröf­fent­lichung der FotosEigentümerin der Kuh kann keinen Schadensersatz verlangen

Wird eine Kuh ohne Zustimmung der Eigentümerin fotografiert und werden die Fotos anschließend veröffentlicht, wird damit weder das Eigentum noch das Persönlich­keits­recht der Eigentümerin verletzt. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2009 wurden die Fotos eines Rinderkalbs namens Anita für eine "Kuh-Charity-Party" in Köln verwendet. Die Fotos wurden von zwei Mitar­bei­te­rinnen der Event-Veranstalterin anlässlich eines Besuchs des Bauernhofs angefertigt. Die Bäuerin und Eigentümerin des Kalbs war mit der Veröf­fent­lichung der Fotos nicht einverstanden. Sie führte an, auch keine Zustimmung zum Fotografieren gegeben zu haben. Sie erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Köln wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Die Klägerin könne wegen des Fotografierens des Kalbs und der Veröf­fent­lichung der Fotos kein Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Weder sei ihr Eigentum noch ihr Persön­lich­keitsrecht verletzt worden.

Keine Eigen­tums­ver­letzung durch Fotografieren der Kuh und Verbreitung der Fotos

Eine Eigentumsverletzung sei nach Auffassung des Amtsgerichts weder durch das Fotografieren noch durch die Verbreitung der Fotos gegeben. Denn dadurch sei nicht auf das Eigentum der Klägerin eingewirkt worden. Der Fotogra­fier­vorgang habe die Klägerin nicht daran gehindert, mit dem Kalb nach Belieben zu verfahren und störe sie nicht in ihrem Besitz.

Fotografieren der Kuh und Verbreitung der Fotos begründet keine Persön­lich­keits­ver­letzung

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei auch nicht das Persön­lich­keitsrecht der Klägerin verletzt worden. Zwar könne in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts liegen. Jedoch erfordere dies stets einen Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, zum Beispiel dadurch, dass sich durch die abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Eigentümers ziehen lassen. Durch die Fotos des Rinderkalbs lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin schließen. Denn anders als etwa bei Häusern oder Wohnungen, wo deren Eigentümer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und Lebensstil ziehen lassen, sei dies bei der Fertigung von Fotos eines Rinderkalbs nicht der Fall.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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