Amtsgericht Köln Urteil22.06.2010
Keine Eigentumsverletzung oder Persönlichkeitsverletzung durch Fotografieren einer Kuh und Veröffentlichung der FotosEigentümerin der Kuh kann keinen Schadensersatz verlangen
Wird eine Kuh ohne Zustimmung der Eigentümerin fotografiert und werden die Fotos anschließend veröffentlicht, wird damit weder das Eigentum noch das Persönlichkeitsrecht der Eigentümerin verletzt. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2009 wurden die Fotos eines Rinderkalbs namens Anita für eine "Kuh-Charity-Party" in Köln verwendet. Die Fotos wurden von zwei Mitarbeiterinnen der Event-Veranstalterin anlässlich eines Besuchs des Bauernhofs angefertigt. Die Bäuerin und Eigentümerin des Kalbs war mit der Veröffentlichung der Fotos nicht einverstanden. Sie führte an, auch keine Zustimmung zum Fotografieren gegeben zu haben. Sie erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Amtsgericht Köln wies die Schadensersatzklage ab. Die Klägerin könne wegen des Fotografierens des Kalbs und der Veröffentlichung der Fotos kein Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Weder sei ihr Eigentum noch ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden.
Keine Eigentumsverletzung durch Fotografieren der Kuh und Verbreitung der Fotos
Eine Eigentumsverletzung sei nach Auffassung des Amtsgerichts weder durch das Fotografieren noch durch die Verbreitung der Fotos gegeben. Denn dadurch sei nicht auf das Eigentum der Klägerin eingewirkt worden. Der Fotografiervorgang habe die Klägerin nicht daran gehindert, mit dem Kalb nach Belieben zu verfahren und störe sie nicht in ihrem Besitz.
Fotografieren der Kuh und Verbreitung der Fotos begründet keine Persönlichkeitsverletzung
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei auch nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt worden. Zwar könne in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Jedoch erfordere dies stets einen Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, zum Beispiel dadurch, dass sich durch die abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Eigentümers ziehen lassen. Durch die Fotos des Rinderkalbs lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin schließen. Denn anders als etwa bei Häusern oder Wohnungen, wo deren Eigentümer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und Lebensstil ziehen lassen, sei dies bei der Fertigung von Fotos eines Rinderkalbs nicht der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)