Dokument-Nr. 12294
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Oberlandesgericht München Urteil30.06.2011
Hotelbetreiber müssen an private TV-Sender Lizenzentgelte für Fernseher im Hotelzimmer zahlenZeigen von Fernsehsendungen im Hotelzimmer ist urheberrechtspflichtige Zweitverwertung
Die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern ist nach einer Entscheidung des OLG München eine urheberrechtspflichtige Zweitverwertung. Hierfür müssen Hotels eine angemessene Vergütung zahlen. Dem Urteil war ein jahrelanger Rechtsstreit des Düsseldorfer Sheraton-Hotels mit dem Nachrichtensender CNN über die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern vorausgegangen.
Die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern ist eine eigenständige urheberrechtspflichtige Zweitverwertung. Dabei ist die Frage der Empfangstechnik, die Frage wie kommt das Programm in das Hotelzimmer, unerheblich. Auch der Empfang von über DVB-T empfangenen Programmen ist also eine urheberrechtliche Nutzung. Das Gericht betonte, dass der Hotelbetreiber verpflichtet sei, für die Nutzung der Programmsignale einen Lizenzvertrag mit dem Sendeunternehmen oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zu schließen und eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Hotelbetreiber profitiert von der Nutzung der Programme
Der Hotelbetreiber profitiere von der Nutzung der Programme, denn die Bereitstellung von Hotelfernsehen finde ihren Niederschlag in den Übernachtungspreisen, auch wenn dies nicht gesondert im Zimmerpreis ausgewiesen sei. Der Hotelgast bezahle mit seinem Zimmerpreis auch die Möglichkeit, Fernsehen zu empfangen, führte das Gericht konkret in der Urteilsbegründung aus. Das Oberlandesgericht hielt fest, dass weitere Faktoren, wie saisonale Auslastung keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht haben.
Zudem bestätigte das Gericht in seinem Urteil ganz allgemein die Verpflichtung von Kabelunternehmen, an die Sendeunternehmen zu zahlen:
"Beabsichtigt allerdings wie im Streitfall ein Hotel (als Kabelunternehmen), mit Zustimmung des Sendeunternehmens seinen Gästen im Wege der Weiterleitung über die hoteleigene Verteileranlage ein Fernsehprogramm anzubieten, so unterliegt es […] einem Kontrahierungszwang." "Eventuelle Vereinbarungen zwischen Sendeunternehmen und dem Kabelunternehmen über die Einspeisung der Programminhalte mittels einer Verteileranlage fallen in den Bereich der Vertragsfreiheit und unterliegen nicht dem Diktat der Angemessenheit im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG."
,19 EUR pro Hotelzimmer und Jahr für CNN
Für den Empfang von CNN hielt das Oberlandesgericht München ein jährliche Vergütung von ,19 EUR pro versorgtem Hotelzimmer für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2011
Quelle: ra-online (pt)
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