21.11.2024
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Dokument-Nr. 12294

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Urteil30.06.2011Oberlandesgericht München6 Sch 14/09 WG
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Oberlandesgericht München Urteil30.06.2011

Hotelbetreiber müssen an private TV-Sender Lizenzentgelte für Fernseher im Hotelzimmer zahlenZeigen von Fernseh­sen­dungen im Hotelzimmer ist urheber­rechts­pflichtige Zweitverwertung

Die Nutzung von Fernseh­sen­dungen in Hotelzimmern ist nach einer Entscheidung des OLG München eine urheber­rechts­pflichtige Zweitverwertung. Hierfür müssen Hotels eine angemessene Vergütung zahlen. Dem Urteil war ein jahrelanger Rechtsstreit des Düsseldorfer Sheraton-Hotels mit dem Nachrich­ten­sender CNN über die Nutzung von Fernseh­sen­dungen in Hotelzimmern vorausgegangen.

Die Nutzung von Fernseh­sen­dungen in Hotelzimmern ist eine eigenständige urheber­rechts­pflichtige Zweitverwertung. Dabei ist die Frage der Empfangstechnik, die Frage wie kommt das Programm in das Hotelzimmer, unerheblich. Auch der Empfang von über DVB-T empfangenen Programmen ist also eine urheber­rechtliche Nutzung. Das Gericht betonte, dass der Hotelbetreiber verpflichtet sei, für die Nutzung der Programmsignale einen Lizenzvertrag mit dem Sende­un­ter­nehmen oder der zuständigen Verwer­tungs­ge­sell­schaft zu schließen und eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Hotelbetreiber profitiert von der Nutzung der Programme

Der Hotelbetreiber profitiere von der Nutzung der Programme, denn die Bereitstellung von Hotelfernsehen finde ihren Niederschlag in den Übernach­tungs­preisen, auch wenn dies nicht gesondert im Zimmerpreis ausgewiesen sei. Der Hotelgast bezahle mit seinem Zimmerpreis auch die Möglichkeit, Fernsehen zu empfangen, führte das Gericht konkret in der Urteils­be­gründung aus. Das Oberlan­des­gericht hielt fest, dass weitere Faktoren, wie saisonale Auslastung keinen Einfluss auf die Vergü­tungs­pflicht haben.

Zudem bestätigte das Gericht in seinem Urteil ganz allgemein die Verpflichtung von Kabel­un­ter­nehmen, an die Sende­un­ter­nehmen zu zahlen:

"Beabsichtigt allerdings wie im Streitfall ein Hotel (als Kabel­un­ter­nehmen), mit Zustimmung des Sende­un­ter­nehmens seinen Gästen im Wege der Weiterleitung über die hoteleigene Verteileranlage ein Fernsehprogramm anzubieten, so unterliegt es […] einem Kontra­hie­rungszwang." "Eventuelle Vereinbarungen zwischen Sende­un­ter­nehmen und dem Kabel­un­ter­nehmen über die Einspeisung der Programminhalte mittels einer Verteileranlage fallen in den Bereich der Vertrags­freiheit und unterliegen nicht dem Diktat der Angemessenheit im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG."

,19 EUR pro Hotelzimmer und Jahr für CNN

Für den Empfang von CNN hielt das Oberlan­des­gericht München ein jährliche Vergütung von ,19 EUR pro versorgtem Hotelzimmer für angemessen.

Quelle: ra-online (pt)

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