18.10.2024
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Dokument-Nr. 25004

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Beschluss29.06.2017Oberlandesgericht München31 Wx 402/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2017, 171Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2017, Seite: 171
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Augsburg, Beschluss12.09.2016, 300 UR II 28/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss29.06.2017

Möglichkeit der schnellsten Vaterschaft für Kind allein nicht maßgeblich für Vater­schafts­eintragungInteresse des Kindes an dem biologisch wahrschein­li­cheren Vater zu berücksichtigen

Hat ein Kind aufgrund der Kollision von deutschem und ausländischem Recht mehrere Väter, so ist der Vater im Gebur­ten­re­gister einzutragen, der nach dem Günstig­keits­prinzip für das Kindeswohl am besten ist. Dabei ist nicht allein darauf abzustellen, nach welchem Recht das Kind am schnellsten einen Vater erlangt. Vielmehr ist gleichermaßen das Interesse des Kindes an dem biologisch wahrschein­li­cheren Vater zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 gebar eine deutsch-rumänische Frau Zwillinge. Diese Kinder hatten aufgrund der Kollision von deutschem und rumänischem Recht zwei Väter. Zum einen bestand nach rumänischem Recht eine Vaterschaft des früheren rumänischen Ehemanns der Frau. Die Ehe wurde im Februar 2016 geschieden. Zum anderen erkannte der leibliche Vater einige Tage nach der Geburt die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter und ihres früheren Ehemanns an. Nachfolgend war dem Standesamt unklar, welcher Vater in das Geburtenregister einzutragen war.

Amtsgericht bejaht Eintragung des leiblichen Vaters

Das Amtsgericht Augsburg entschied die Frage dahin, dass der leibliche Vater in das Gebur­ten­re­gister einzutragen sei. Dagegen legte die Standes­amts­auf­sichts­behörde Beschwerde ein. Ihrer Meinung nach sei bei der Vater­schaft­sein­tragung auf das Recht abzustellen, das dem Kind zuerst zu einem Vater verhelfe. Demnach sei der frühere Ehemann als Vater einzutragen. Denn stehe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein Vater fest, weil er etwa als geschiedener Ehemann nach seinem Heimatrecht als Vater vermutet werde, so sei eine spätere Anerkennung eines anderen Mannes ausgeschlossen.

Oberlan­des­gericht hält Eintragung des leiblichen Vaters ebenfalls für zulässig

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Standes­amts­auf­sichts­behörde zurück. Zwar sei nach dem Günstig­keits­prinzip dasjenige Recht vorzuziehen, das für das Kind "günstiger" sei. Dabei dürfe aber nicht das Kindeswohl außer Betracht bleiben. Es müsse für jeden Einzelfall unter Berück­sich­tigung aller Umstände geprüft werden, was dem Kindeswohl am meisten diene und daher für das Kind am günstigsten sei. Für die Beurteilung sei nicht allein darauf abzustellen, nach welchem Recht das Kind am schnellsten einen Vater erlange. Denn das Kindeswohl erschöpfe sich nicht in der Sicherung von Unter­halts­ansprüchen oder erbrechtlichen Ansprüchen. Vielmehr sei gleichermaßen das Interesse des Kindes an der Berück­sich­tigung des biologisch wahrschein­li­cheren Vaters zu beachten.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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