21.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 25786

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Beschluss08.11.2016Oberlandesgericht München31 Wx 224/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2017, 215Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2017, Seite: 215
  • ErbR 2017, 161Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2017, Seite: 161
  • FamRZ 2017, 760Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 760
  • NJW-Spezial 2017, 72Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 72
  • ZEV 2017, 115Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2017, Seite: 115
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rosenheim, Beschluss10.05.2016, VI 0514/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss08.11.2016

Gemein­schaftliche testa­men­ta­rische Anordnung der Ehegatten zum Pflichtteils- bzw. Erbteils­verzicht der Kinder spricht für wechsel­be­zügliche Schluss­erben­einsetzung der KinderÜberlebender Ehegatte kann Schluss­erben­einsetzung nachträglich nicht ändern

Haben die Ehegatten in einem gemein­schaft­lichen Testament einen Pflichtteils- bzw. Erbteils­verzicht der Kinder bis beide Eltern gestorben sind angeordnet, so spricht dies für eine wechsel­be­zügliche Schluss­erben­einsetzung der Kinder. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte daran gehindert, die Schluss­erben­einsetzung nachträglich zu ändern. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch ein gemein­schaft­liches Testament aus dem Jahr 2000 setzte sich ein Ehepaar gegenseitig als Alleinerben ein. Das Testament enthielt zwar keine ausdrückliche Erbeneinsetzung nach dem Tod des überlebenden Ehegatten, jedoch ordnete es einen Pflichtteils- bzw. Erbteils­verzicht für die beiden gemeinsamen Kinder bis zum Tode beider Eltern an. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Ehefrau im Juli 2007 ein eigenes Testament, in dem sie zwei andere Personen als Erben einsetzte. Diese Personen beantragten nunmehr im Jahr 2014 nach dem Tod der Ehefrau einen entsprechenden Erbschein. Das Amtsgericht Rosenheim wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der beiden Personen.

Wechsel­be­züg­lichkeit der Schlus­ser­ben­ein­setzung

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde zurück. Das gemein­schaftliche Testament aus dem Jahr 2000 enthalte eine Schlus­ser­ben­ein­setzung der Erblasserin zugunsten der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, die wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB zu ihrer Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen Ehemann sei. Die Schlus­ser­ben­ein­setzung sei konkludent erfolgt. Die Anordnungen betreffend des Pflichtteils- bzw. Erbteils­ver­zichts bis beide Eltern verstorben sind, lege diesen Schluss nahe. Die Schlus­ser­ben­ein­setzung sei gemäß § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel wechsel­be­züglich.

Unwirksamkeit des später errichteten Testaments

Die Erblasserin habe daher die Beschwer­de­führer nicht durch das Testament aus dem Jahr 2007 als Erben einsetzen können, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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