21.11.2024
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Dokument-Nr. 18002

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Beschluss22.04.2010Oberlandesgericht München31 Wx 11/10, 31 Wx 011/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2011, 1097Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1097
  • MDR 2010, 1123Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 1123
  • NJW-RR 2010, 1664Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 1664
  • NJW-Spezial 2010, 391 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 391, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
  • ZEV 2010, 572Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2010, Seite: 572
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss22.04.2010

Vorhandensein eines nicht auffindbaren Testaments kann durch Zeugen oder andere Beweismittel nachgewiesen werdenAngaben des Erblassers über angebliche Testamente unzureichend

Kann ein Testament nicht mehr aufgefunden werden, so kann dessen Vorhandensein auch durch Zeugen oder andere zulässige Beweismittel nachgewiesen werden. Für den Nachweis gelten jedoch hohe Anforderungen. Angaben des Erblassers über angeblich errichtete Testamente genügen nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ihr Vater im Alter von 80 Jahren verstarb, stritten sich seine zwei Kinder über ein Ferienhaus in Italien. Ein vom Erblasser verfasstes Testament vom November 2005 wies beide Kinder je zur Hälfte als Erben des Ferienhauses auf. Die Tochter des Erblassers behauptete jedoch, es habe ein weiteres später verfasstes Testament vom Erblasser gegeben. In diesem sei festgehalten worden, dass sie Alleinerbin des Ferienhauses werden sollte. Dieses Testament sei zwar nicht mehr auffindbar gewesen, jedoch haben zwei Zeugen sein Vorhandensein beweisen können. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Nachweis des Vorhandenseins eines Testaments durch Zeugenbeweis möglich

Das Oberlan­des­gericht München führte zum Fall aus, dass zum Nachweis eines Testaments grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorgelegt werden müsse (§§ 2355, 2356 Abs. 1 BGB). Ist die Urkunde hingegen ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, so könne dessen Errichtung und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden (FamRZ 1986, 1043; FamRZ 1990, 1162; BayObLG, Beschluss v. 01.04.2004 - 1 Z BR 13/04 = FamRZ 2005, 138). Für diesen Nachweis gelten hohe Anforderungen. Diesen Anforderungen sei die Tochter des Erblassers nicht nachgekommen.

Angaben des Erblassers über angebliche Testamente unzureichend

So reiche nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts allein die Angabe des Erblassers über angeblich von ihm verfasste Testamente nicht aus, da sie oft nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Grundsätzlich sei es erforderlich, dass der Zeuge das Testament gesehen hat. Aber selbst dies weise noch nicht nach, dass es auch formgerecht verfasst wurde.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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