Dokument-Nr. 17882
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- NJW-RR 2013, 1420Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1420
- NJW-Spezial 2013, 648 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 648, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
- Rpfleger 2014, 84Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2014, Seite: 84
- Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Beschluss07.03.2013, 5 VI 318/12
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss16.08.2013
Mündliche Äußerungen des Erblassers genügen nicht als Beweis für die tatsächliche Errichtung eines TestamentsBehauptung eines angeblich errichteten Testaments oft unwahr
Äußert sich jemand zu verschiedenen Anlässen dahingehend, dass er ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichtet habe, genügt diese mündliche Behauptung nicht als Beweis für die tatsächliche Errichtung eines Testaments. Solche Behauptungen stellen sich nämlich oft als unwahr heraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Tochter einer im März 2012 verstorbenen Mutter beantragte einen Erbschein, der sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerbin ausweisen sollte. Die Enkelin der Erblasserin behauptete jedoch es gebe ein Testament, welches sie neben der Tochter der Erblasserin zu gleichen Teilen als Erbin eingesetzt haben soll. Da das Testament nicht auffindbar war, stütze die Enkelin ihre Behauptung auf die wiederholten mündlichen Äußerungen der Erblasserin auf verschiedenen Familienfeiern, wonach sie ein Testament mit dem besagten Inhalt errichtet habe.
Amtsgericht erteilte beantragten Erbschein
Das Amtsgericht Duisburg sah die von der Erblasserin getätigten Äußerungen als nicht ausreichend an, um beweisen zu können, dass es ein Testament gab. Daher ging es von der gesetzlichen Erbfolge aus und erteilte den von der Tochter der Erblasserin beantragten Erbschein. Dagegen legte die Enkelin Beschwerde ein.
Oberlandesgericht bejahte ebenfalls gesetzliche Erbfolge
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es führte zur Begründung aus, dass zum Nachweis eines Testaments grundsätzlich die Vorlage der Urschrift der letztwilligen Verfügung notwendig sei (vgl. §§ 2355, 2356 Abs. 1 BGB). Ist diese Urkunde nicht auffindbar, könne ihr Vorhandensein mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist.
Kein Beweis für Vorhandensein eines Testaments
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Enkelin nicht beweisen können, dass ihre Oma ein Testament mit dem behaupteten Inhalt errichtet habe. Die entsprechenden Äußerungen auf verschiedenen Feiern seien nicht ausreichend gewesen, um die Errichtung eines Testaments nachweisen zu können. Insofern sei zu beachten, dass solche Aussagen erfahrungsgemäß oft nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und niemand das angebliche Testament gesehen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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