18.10.2024
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Dokument-Nr. 29881

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Beschluss07.01.2021Oberlandesgericht München19 W 1837/20
Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Beschluss07.12.2020, 11 O 3124/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss07.01.2021

Berufliche Nähe des Ehegatten eines Richters zur Partei eines Rechtsstreits begründet Befan­gen­heits­antragBegründete Zweifel an Un­vorein­genommen­heit des Richters

Besteht zwischen dem Ehegatten eines Richters und der Partei eines Rechtsstreits eine berufliche Nähe, so begründet dies einen Befan­gen­heits­antrag. Denn in diesem Fall bestehen begründete Zweifel an der Un­vorein­genommen­heit des Richters. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 fand vor dem Landgericht München II ein Schaden­s­er­satz­prozess im Zusammenhang mit dem Dieselabgas-Skandal statt. Der Käufer eines Skoda Superb 2. TDI begehrte wegen sittenwidriger Schädigung Schadensersatz. Eine der Richterinnen des Prozesses war mit einem Mann verheiratet, der in der Geschäfts­leitung eines Automo­bil­zu­lie­ferers tätig war. Der Zulieferer war auch für die Beklagte tätig. Der Kläger nahm dies zum Anlass, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Landgericht München II wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Zweifel an Unvor­ein­ge­nom­menheit wegen beruflicher Nähe des Ehemanns der Richterin zur Beklagten

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Klägers. Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters komme es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend sei allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvor­ein­ge­nom­menheit des Richters zu zweifeln. Die besondere berufliche Nähe des Ehemanns der Richterin zur Beklagten gebe begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen kann.

Kein Vertrauen auf Unterlassen einer Einflussnahme

Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen sei, so das Oberlan­des­gericht, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvor­ein­ge­nommen und objektiv zu entscheiden, sei es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleibt.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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