Zugleich hatte der EuGH aber ziemlich unklar darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen müssten, damit nicht der Verbraucher die Folgen der Verwirklichung derartiger Risiken zu tragen hat, sondern das Kreditinstitut, das seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist.
Das Oberlandesgericht Bremen hat inzwischen im März entschieden, dass die Bank auf der Grundlage der EuGH-Entscheidungen nach deutschem Recht eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung für die unterbliebene Widerrufsbelehrung selbst dann treffe, wenn der notarielle Kaufvertrag über die Immobilie zeitlich bereits vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Dass der Anleger bei entsprechender Belehrung fristgemäß widerrufen hätte, sei zu vermuten.
Dem ist der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München nunmehr in einer Entscheidung vom 27.04.2006 nachdrücklich entgegengetreten. Ein bereits abgeschlossener Immobilienkaufvertrag könne denklogisch nicht als Schaden begriffen werden, der durch den Nichtwiderruf eines erst nachfolgend abgeschlossenen Darlehensvertrags verursacht worden sei. Für eine Vermutung, dass ein über sein Widerrufsrecht belehrter Anleger innerhalb dieser Frist den Darlehensvertrag widerrufen hätte, gebe es jedenfalls bei einem bereits vorher abgeschlossenen Kaufvertrag keine Grundlage. Auch eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung für vertragliche Pflichtverletzungen sei dem deutschen Recht fremd.
Beide Oberlandesgerichte haben jeweils die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der nunmehr über die vom EuGH aufgeworfenen Fragen zu entscheiden haben wird. Denn in seinen Urteilen vom 25.04.2006 konnte der Bundesgerichtshof diese Problematik noch offen lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 05.05.2006