18.10.2024
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Dokument-Nr. 2356

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Oberlandesgericht München Urteil27.04.2006

Bankenhaftung für "Schrot­tim­mo­bilien"OLG München widerspricht nachdrücklich dem OLG Bremen

Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 25.10.2005 die Auffassung des Bundes­ge­richtshofs bestätigt, dass der mangels entsprechender Belehrung auch nach Jahren noch mögliche Widerruf eines Realkre­dit­ver­trages als Haustürgeschäft die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Immobilie nicht berührt und der Anleger deshalb nach dem Widerruf die sofortige Rückzahlung des gesamten noch offenen Darlehens nebst marktüblicher Zinsen schuldet.

Zugleich hatte der EuGH aber ziemlich unklar darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen müssten, damit nicht der Verbraucher die Folgen der Verwirklichung derartiger Risiken zu tragen hat, sondern das Kreditinstitut, das seiner Beleh­rungs­pflicht nicht nachgekommen ist.

Das Oberlan­des­gericht Bremen hat inzwischen im März entschieden, dass die Bank auf der Grundlage der EuGH-Entscheidungen nach deutschem Recht eine verschul­den­su­n­ab­hängige Garantiehaftung für die unterbliebene Wider­rufs­be­lehrung selbst dann treffe, wenn der notarielle Kaufvertrag über die Immobilie zeitlich bereits vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Dass der Anleger bei entsprechender Belehrung fristgemäß widerrufen hätte, sei zu vermuten.

Dem ist der 19. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts München nunmehr in einer Entscheidung vom 27.04.2006 nachdrücklich entge­gen­ge­treten. Ein bereits abgeschlossener Immobi­li­en­kauf­vertrag könne denklogisch nicht als Schaden begriffen werden, der durch den Nichtwiderruf eines erst nachfolgend abgeschlossenen Darle­hens­vertrags verursacht worden sei. Für eine Vermutung, dass ein über sein Widerrufsrecht belehrter Anleger innerhalb dieser Frist den Darle­hens­vertrag widerrufen hätte, gebe es jedenfalls bei einem bereits vorher abgeschlossenen Kaufvertrag keine Grundlage. Auch eine verschul­den­su­n­ab­hängige Garantiehaftung für vertragliche Pflicht­ver­let­zungen sei dem deutschen Recht fremd.

Beide Oberlan­des­ge­richte haben jeweils die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, der nunmehr über die vom EuGH aufgeworfenen Fragen zu entscheiden haben wird. Denn in seinen Urteilen vom 25.04.2006 konnte der Bundes­ge­richtshof diese Problematik noch offen lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 05.05.2006

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