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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28612

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Urteil15.03.2019Oberlandesgericht München10 U 2655/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 202Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 202
  • r+s 2019, 285Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2019, Seite: 285
  • SVR 2019, 419Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2019, Seite: 419
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil01.03.2018, 14 O 3325/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil15.03.2019

Hälftige Haftungs­ver­teilung wegen Kollision zwischen einbiegendem Fahrzeug und auf vor­fahrts­berechtigter Straße verkehrswidrig überholendem FahrzeugVorfahrtsrecht erstreckt sich auf gesamte Fahrbahnbreite und entfällt nicht bei verkehrs­wi­drigem Überholen

Kommt es zwischen einem einbiegendem Fahrzeug und einem auf der vor­fahrts­berechtigten Straße verkehrswidrig überholenden Fahrzeug zu einem Zusammenstoß, so kommt eine hälftige Haftungs­ver­teilung in Betracht. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite und entfällt nicht bei einem verkehrs­wi­drigen Überholen. Andererseits darf der einbiegende Verkehr darauf vertrauen, dass bei einer ununter­bro­chenen Mittellinie nicht unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Juni 2016 kam es auf einer Kreuzung zwischen zwei Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall. Eine Pkw-Fahrerin wollte nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Zur gleichen Zeit entschied sich eine auf der Vorfahrtstraße befindliche Pkw-Fahrerin die vor ihr stehenden Fahrzeuge links zu überholen. Unter Missachtung der durchgehenden Linie und einer Sperrfläche überholte die Pkw-Fahrerin mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Fahrzeugkolonne unter Ausnutzung eines Teils der Fahrbahnfläche für den Gegenverkehr. Im Kreuzungs­bereich kam es schließlich zur Kollision mit dem Fahrzeug der rechts abbiegenden Pkw-Fahrerin. Die überholende Pkw-Fahrerin klagte schließlich auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht München II wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Hälftige Haftungs­ver­teilung wegen beiderseitigen Verkehrs­ver­stoßes

Das Oberlan­des­gericht München entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe unter Beachtung eines hälftigen Mithaf­tungs­anteils ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Vorfahrts­verstoß der abbiegenden Pkw-Fahrerin

Der Beklagte sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ein Vorfahrtsverstoß zur Last zu legen. Das Vorfahrtsrecht der Klägerin habe sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt und sei nicht durch deren verkehrs­wi­driges Überholen entfallen. Andererseits habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass bei einer ununter­bro­chenen Mittellinie nicht unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt wird.

Verkehrs­wi­driges Überholen der klagenden Pkw-Fahrerin

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe die Klägerin verbotswidrig unter Überfahren der ununter­bro­chenen Mittellinie und der Sperrfläche die wartende Fahrzeugkolonne überholt.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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