21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26700

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Urteil25.04.2017Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 147/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 1121Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1121
  • NJW-RR 2017, 922Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 922
  • VersR 2018, 694Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 694
  • zfs 2017, 557Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 557
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Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil12.07.2016, 7 O 34/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil25.04.2017

Mit Ausnutzung einer Staulücke an Straßen­ein­mündung durch Querverkehr muss gerechnet werdenÜberholer des Staus muss Geschwindigkeit vor Verkehrslücke reduzieren

Es muss damit gerechnet werden, dass eine Staulücke an einer Straßen­ein­mündung durch den Querverkehr genutzt wird. Der Überholer des Staus muss daher seine Geschwindigkeit vor der Lücke derart reduzieren, dass er jederzeit sofort anhalten kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 kam es an einer Straßen­ein­mündung zu einem Verkehrsunfall, als ein Autofahrer einen Stau überholte und dabei plötzlich aus einer Staulücke ein Pkw aus der Einmündung herausfuhr. Die Fahrerin des Pkw wollte die Lücke zum Linksabbiegen ausnutzen. Dabei übersah sie aufgrund der stehenden Fahrzeuge den Überholer. Da sich der Überholer auf der Vorfahrtstraße befand, lastete er der Pkw-Fahrerin den Unfall an und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage zu 75 % statt

Das Landgericht Wuppertal gab der Schaden­s­er­satzklage statt, lastete dem Kläger ab ein Mitverschulden von 25 % an. Dieser hätte sich der freigehaltenen Lücke in der Fahrzeugkolonne mit angepasster Geschwindigkeit nähern müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Mitverschulden von 25 %

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm sei ein Mitverschulden von 25 % anzulasten, da er gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Befinde sich vor einer Straßen­ein­mündung eine Lücke in einer Fahrzeugreihe, dann müsse derjenige Verkehrs­teil­nehmer, der diese Reihe überholen wolle, mit der Ausnutzung der Lücke durch den Querverkehr rechnen und eine Geschwindigkeit wählen, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermögliche. Es sei zu beachten, dass der eine Staulücke ausnutzende Verkehrs­teil­nehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeug­schlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen und das Verkehrs­ver­halten der dort befindlichen Fahrzeugführer beobachten könne. Der Kläger habe somit damit rechnen müssen, dass die Beklagte es versuchen würde, aus der Lücke heraus nach links abzubiegen.

Vorfahrts­verstoß der Beklagten

Die Beklagte hafte jedoch zu 75 % für den Verkehrsunfall, so das Oberlan­des­gericht, da sie einen Vorfahrts­verstoß gemäß § 8 Abs. 2 StVO begangen habe. Ein Fahrzeugführer dürfe sich in eine freigehaltene Lücke nur langsam hineintasten. Dabei sei schon Schritt­ge­schwin­digkeit zu hoch. Es müsse damit gerechnet werden, dass Fahrzeuge den Stau überholen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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