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- Fahrzeugschaden nach verbotswidrigem Überholen bei unklarer Verkehrslage muss größtenteils selbst getragen werdenOberlandesgericht Hamm, Urteil09.07.2013, 9 U 191/12
- Verkehrswidriger Fahrspurwechsel kommt teuerLandgericht München I, Urteil12.05.2005, 19 S 3405/05
- Linksabbieger müssen zweimal nach hinten schauenLandgericht Karlsruhe, Urteil12.10.2007, 8 O 294/07
Oberlandesgericht Hamm Urteil23.04.2013
Verkehrsteilnehmer muss bei Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots 1/3 des zu bewertenden Verschuldensanteils selbst tragenÜberholer einer Fahrzeugkolonne müssen auch bei eigener Vorfahrt Vorsicht walten lassen
Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem durch eine Kolonnenlücke nach links abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann nur 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit überholte der seinerzeit 43jährige Beklagte aus Brakel mit seinem Motorrad im März 2012 auf der B 64 in Höxter eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne und kollidierte mit dem unvorsichtig unter Ausnutzung einer Kolonnenlücke aus einer wartepflichtigen Querstraße nach links abbiegenden Pkw einer seinerzeit 46jährigen Fahrerin aus Höxter.
OLG rügt Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm traf den Beklagten ein mit einem 1/3 zu bewertender Verschuldensanteil, weil er das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt habe. Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne. Er müsse es den Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den nicht besetzten Straßenraum herauszufahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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