18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil23.04.2013

Verkehrs­teil­nehmer muss bei Verletzung des allgemeinen Rücksicht­nahme­gebots 1/3 des zu bewertenden Verschul­den­santeils selbst tragenÜberholer einer Fahrzeugkolonne müssen auch bei eigener Vorfahrt Vorsicht walten lassen

Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem durch eine Kolonnenlücke nach links abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann nur 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit überholte der seinerzeit 43jährige Beklagte aus Brakel mit seinem Motorrad im März 2012 auf der B 64 in Höxter eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne und kollidierte mit dem unvorsichtig unter Ausnutzung einer Kolonnenlücke aus einer warte­pflichtigen Querstraße nach links abbiegenden Pkw einer seinerzeit 46jährigen Fahrerin aus Höxter.

OLG rügt Verletzung des allgemeinen Rücksicht­nah­me­gebots

Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm traf den Beklagten ein mit einem 1/3 zu bewertender Verschul­den­santeil, weil er das allgemeine Rücksicht­nah­megebot verletzt habe. Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne. Er müsse es den Verkehrs­teil­nehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den nicht besetzten Straßenraum herauszufahren.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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