21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil09.07.2013

Fahrzeugschaden nach verbotswidrigem Überholen bei unklarer Verkehrslage muss größtenteils selbst getragen werdenÜberholer einer Fahrzeugkolonne können für Unfälle mitver­ant­wortlich sein

Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, kann 75 % seines Schadens selbst zu tragen haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit überholte der seinerzeit 47jährige Kläger aus Marl im Juli 2009 auf der Sinsener Straße in Oer-Erkenschwick mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne und stieß mit dem nach links in eine Grund­s­tücks­zufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammen.

Überholer muss 75 % des Schadens selbst tragen

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass aufgrund der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles ein Verschulden der seinerzeit 45jährigen beklagten Linksabbiegerin aus Marl nicht festzustellen war. Deswegen sei bei ihrem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, so dass der Kläger 75 % seines Schadens selbst zu tragen habe. Den Kläger treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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