Dokument-Nr. 32781
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- Amtsgericht Homburg, Urteil03.06.2022, 4 C 61/20
Landgericht Saarbrücken Urteil20.01.2023
Überholen einer kurz vor Ampelanlage stehenden Fahrzeugschlange nur mit besonderer VorsichtMit Ausscheren von Fahrzeugen muss gerechnet werden
Wer eine kurz vor einer Ampelanlage stehende Fahrzeugschlange überholen möchte, muss sich zunächst darüber vergewissern, warum die Fahrzeuge dort stehen. Zudem muss während des Überholvorgangs mit dem Ausscheren von Fahrzeugen gerechnet werden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 kam es auf einer Landstraße im Saarland zu einem Verkehrsunfall als eine Fahrzeugführerin mit ihrem Fahrzeug eine Fahrzeugschlange überholte und dabei mit einem ausscherenden Suzuki Celerio zusammenstieß. Die Fahrzeugschlange hatte sich gebildet, da ein Lieferwagen auf der Fahrbahn mit eingeschalteten Warnblinklicht liegengeblieben war. Einige Meter davor befand sich zudem eine Ampel. Die Suzuki-Fahrerin scherte aus, um am Lieferwagen vorbeizufahren. Sie klagte schließlich gegen die andere Fahrzeugführerin auf Zahlung von Schadensersatz.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Homburg wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach beruhe das Unfallgeschehen auf einem alleinigen Verschulden der Klägerin. Diese habe beim Ausscheren gegen § 6 Satz 2 StVO verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Landgericht nahm hälftige Haftungsverteilung vor
Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Ihr sei zwar ein Verkehrsverstoß anzulasten. Jedoch habe auch die Beklagte gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Daher sei eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.
Verstoß gegen Sorgfaltspflichten beim Überholen
Es spreche einiges dafür, so das Landgericht, hier eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein Überholverbot anzunehmen. Selbst wenn dies anders gesehen werde, habe die Beklagte jedenfalls gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Sie habe sich darüber vergewissern müssen, warum die Fahrzeuge stehen und insbesondere ob sie verkehrsbedingt - etwa aufgrund der Rotlicht zeigenden Ampel - halten oder tatsächlich abgestellt sind. Beim Überholen selbst habe die Beklagte mit besonderer Vorsicht fahren müssen, da mit einem Ausscheren von Fahrzeugen zu rechnen gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2023
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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