18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Saarbrücken Urteil20.01.2023

Überholen einer kurz vor Ampelanlage stehenden Fahrzeug­schlange nur mit besonderer VorsichtMit Ausscheren von Fahrzeugen muss gerechnet werden

Wer eine kurz vor einer Ampelanlage stehende Fahrzeug­schlange überholen möchte, muss sich zunächst darüber vergewissern, warum die Fahrzeuge dort stehen. Zudem muss während des Überholvorgangs mit dem Ausscheren von Fahrzeugen gerechnet werden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 kam es auf einer Landstraße im Saarland zu einem Verkehrsunfall als eine Fahrzeug­führerin mit ihrem Fahrzeug eine Fahrzeug­schlange überholte und dabei mit einem ausscherenden Suzuki Celerio zusammenstieß. Die Fahrzeug­schlange hatte sich gebildet, da ein Lieferwagen auf der Fahrbahn mit eingeschalteten Warnblinklicht liegengeblieben war. Einige Meter davor befand sich zudem eine Ampel. Die Suzuki-Fahrerin scherte aus, um am Lieferwagen vorbeizufahren. Sie klagte schließlich gegen die andere Fahrzeug­führerin auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Homburg wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Seiner Auffassung nach beruhe das Unfallgeschehen auf einem alleinigen Verschulden der Klägerin. Diese habe beim Ausscheren gegen § 6 Satz 2 StVO verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht nahm hälftige Haftungs­ver­teilung vor

Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Ihr sei zwar ein Verkehrsverstoß anzulasten. Jedoch habe auch die Beklagte gegen Sorgfalts­pflichten verstoßen. Daher sei eine hälftige Haftungs­ver­teilung angemessen.

Verstoß gegen Sorgfalts­pflichten beim Überholen

Es spreche einiges dafür, so das Landgericht, hier eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein Überholverbot anzunehmen. Selbst wenn dies anders gesehen werde, habe die Beklagte jedenfalls gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Sie habe sich darüber vergewissern müssen, warum die Fahrzeuge stehen und insbesondere ob sie verkehrsbedingt - etwa aufgrund der Rotlicht zeigenden Ampel - halten oder tatsächlich abgestellt sind. Beim Überholen selbst habe die Beklagte mit besonderer Vorsicht fahren müssen, da mit einem Ausscheren von Fahrzeugen zu rechnen gewesen sei.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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