23.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 26264

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Beschluss13.04.2017Oberlandesgericht München1 AR 126/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 378Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 378
  • NStZ-RR 2017, 229Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 229
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss13.04.2017

Unzulässige Auslieferung eines Rumänen aufgrund zu geringer HaftraumgrößeMenschenwürde erfordert persönliche Haftfläche im Gemein­schafts­haft­raum von mindestens 3 qm

Die menschenwürdige Unterbringung eines Strafgefangen in einem Gemein­schafts­haft­raum erfordert eine persönliche Haftfläche von mindestens 3 qm. Liegt die Haftfläche darunter, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschen­rechts­konvention (EMRK) vor. Dies rechtfertigt den Auslie­fe­rungsstopp eines Ausländers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Im April 2017 hatte das Oberlan­des­gericht München zu entscheiden, ob die Auslieferung eines rumänischen Staatsbürgers nach Rumänien zulässig ist. Der Rumäne wurde in seinem Heimatland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, weil er in einer Bar randaliert hatte.

Unzulässige Auslieferung aufgrund menschen­un­würdiger Haftbedingungen

Das Oberlan­des­gericht München entschied, dass die Auslieferung des Rumänen aufgrund der zu erwartenden menschen­un­würdigen Haftbedingungen unzulässig sei. Nach Auskunft der rumänischen Behörden solle er in einem Gemein­schafts­haftraum untergebracht werden, wo ihm eine individuelle Mindestfläche von 2 qm zur Verfügung stehe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlange jedoch in Gemein­schafts­haf­träumen eine persönliche Haftfläche von mindestens 3 qm. Andernfalls liege ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor.

Keine Ausnahme aufgrund halboffenen Verzugs

Zwar sei der Vollzug als halboffen konzipiert, so das Oberlan­des­gericht, da die Hafträume zwischen 8 Uhr und 12.30 Uhr sowie zwischen 13.30 Uhr und 18 Uhr geöffnet seien. Dennoch liege eine menschen­un­würdige Haftbedingung vor. Bei einer Unterschreitung der Mindest­haf­traumgröße gehe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht von einer menschen­un­würdigen Haftbedingung aus, wenn die Mindest­haf­traumgröße nur kurzfristig, gelegentlich und geringfügig unterschritten werde, dem Gefangen ausreichende Bewegungs­freiheit außerhalb des Haftraums und eine angemessene Möglichkeit zur Teilnahme an Außen­ak­ti­vitäten zur Verfügung stehe sowie keine zusätzlichen beschwerenden Haftumstände vorliegen. Hier scheitere es bereits an der ersten Voraussetzung. Die persönliche Mindestfläche von 3 qm werde weder kurzfristig noch gelegentlich oder geringfügig unterschritten.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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