21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss14.01.2010

Eingeschlafen aufgrund Alkoholgenusses: Grobe Fahrlässigkeit bei durch Kerzen verursachten BrandschadenHausrats­ver­si­cherung muss nicht zahlen

Wer sich aufgrund Alkoholgenusses schlafen legt und dabei brennende Kerzen unbeaufsichtigt lässt, handelt grob fahrlässig. Die Hausrats­ver­si­cherung muss daher nicht für den durch die Kerzen verursachten Brandschaden einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Mann fünf Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer in der Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen in seinem vollein­ge­richteten Partyraum auf einem Tisch brennen. Er legte sich aufgrund Alkoholgenusses auf dem Sofa schlafen. Eine weitere Person befand sich nicht im Raum. Im Folgenden kam es aufgrund der Kerzen zu einem Brandschaden. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen, da ihrer Meinung nach der Versicherte grob fahrlässig den Schaden verursacht habe.

Grob fahrlässige Verursachung des Versi­che­rungsfalls lag vor

Das Oberlan­des­gericht Köln gab der Versicherung recht. Sie habe nicht für den Schaden einstehen müssen, da der Versicherte den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig verursacht habe. Dieser hätte die Kerzen vor dem Schlafengehen löschen müssen.

Augen­blick­versagen konnte nicht angenommen werden

Zudem habe kein sogenanntes Augen­blick­versagen vorgelegen, so das Oberlan­des­gericht. Denn der Versicherte sei in keiner Weise in nicht vorhersehbarer Weise abgelenkt gewesen. Er hätte genügend Zeit gehabt, die Kerzen durch einfaches Löschen zu sichern. Ein plötzlich eintretender Kurzschlaf habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe der Versicherte äußerst leichtsinnig gehandelt.

Gefahrerhöhung durch Anzahl der Kerzen

Weiterhin erhöhe sich nach Auffassung der Richter durch die Anzahl der Kerzen auch die Gefährlichkeit. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass in Kirchen, Moscheen und Synagogen mehrarmige Leuchter üblich sind. Denn mit der Zahl der brennenden Kerzen, die gegen Umfallen geschützt werden müssen, steige das Gefah­ren­po­tential.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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