03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
ergänzende Informationen

Landgericht Aachen Urteil24.07.2009

Brandschaden durch Kerzenflamme aufgrund Einschlafens: Brennenlassen von fünf Kerzen in fünfarmigen Kerzenständer ist grob fahrlässigGrobe Fahrlässigkeit begründet Leistungs­freiheit der Haus­rats­versicherung

Wer sich auf ein Sofa legt und dabei einschläft handelt grob fahrlässig, wenn er zugleich fünf Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer brennen lässt. In einem solchen Fall ist die Haus­rats­versicherung von ihrer Leistungs­pflicht befreit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31. Dezember 2007 kam es im Partykeller eines Hauses zu einem Brandschaden, weil der Hauseigentümer nicht die fünf in einem fünfarmigen Kerzenständer befindlichen Kerzen löschte während er sich auf dem Sofa legte und einschlief. Während er schlief, löste sich eine der etwa 25 cm hohen Kerzen und fiel auf einen Stapel von Perserteppichen. Der oberste Teppich fing an zu glimmen und zu schwelen. Aufgrund des Schwelbrands wurden die darunter liegen Teppiche sowie weitere Gegenstände im Partykeller beschädigt. Da sich die Hausratsversicherung weigerte die Schäden zu regulieren, erhob der Hauseigentümer Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­leistung

Das Landgericht Aachen entschied gegen den Hauseigentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Versicherungsleistung wegen der Brandschäden zugestanden. Die Versicherung sei nämlich wegen Vorliegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls von ihrer Leistungs­pflicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 Abs. 2 VVG) befreit gewesen.

Hauseigentümer handelte grob fahrlässig

Der Hauseigentümer habe nach Auffassung des Landgerichts grob fahrlässig gehandelt. Ein solches Verhalten liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, also in hohem Grade, außer Acht gelassen und nicht beachtet wird, was unter gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Dies sei hier der Fall gewesen. Denn durch das Brennenlassen von fünf Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer in einem voll eingerichteten Partykeller habe der Hauseigentümer die über das übliche Maß hinausgehende Gefahr einer Inbrandsetzung der Umgebung begründet.

Erkennbar hohes Gefah­ren­po­tenzial

Weiterhin führte das Landgericht aus, dass der Hauseigentümer das hohe Gefah­ren­po­tenzial, welches durch die offenen Flammen begründet wurde, ohne weiteres hätte erkennen und vermeiden können. Jedoch habe er die fünf brennenden Kerzen und die davon ausgehende besondere Wärme­ent­wicklung vollkommen unkontrolliert sich selbst überlassen, anstatt die Kerzen zu löschen. Das Gericht wertete in diesem Zusammenhang als besonders verwerflich, dass der Hauseigentümer nicht sitzend vom Schlaf übermannt wurde, sondern sich bewusst auf das Sofa legte. Dies habe die Gefahr des Einschlafens verstärkt.

Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14823

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI