21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil09.03.2017

1. FC Köln erhält rund 20.000 Euro Schadensersatz von BöllerwerferSumme entspricht Anteil an der vom DFB auferlegten Verbandsstrafe

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass ein Stadionbesucher, der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet hatte, an den Verein 20.340 Euro nebst Zinsen bezahlen muss. Dies entspricht seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fußball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hat.

Der Bundes­ge­richtshof hatte am 22. September 2016 geurteilt, dass der Bundes­li­ga­verein 1. FC Köln eine Verbandsstrafe des DFB von einem böllerwerfenden Fan ersetzt verlangen kann und den Rechtsstreit zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe an das Oberlan­des­gericht Köln zurückverwiesen.

Sachverhalt

Das Oberlan­des­gericht Köln hatte nun zu entscheiden, welcher Anteil der Verbandsstrafe auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen war. Der Verein war nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden. Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzel­gelds­trafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und - betreffend den Beklagten - einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Da ein Kamerasystem zur Stadion­über­wachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 Euro überweisen.

OLG setzt prozentualen Anteil des zu zahlenden Schaden­s­er­satzes auf 20.340 Euro fest

Das Oberlan­des­gericht entschied, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro = 20.340 Euro. Die Argumentation des 1. FC Köln, wonach der Anteil im Verhältnis zur Gesamtstrafe in Höhe von 80.000 Euro zu bemessen sei, weil die verhängte Gesamtstrafe ausgehend von der höchsten Einzelstrafe gebildet werde, und damit 40.000 Euro : 80.000 Euro x 60.000 Euro = 30.000 Euro ergebe, überzeugte die Richter dagegen nicht. Bei dieser Berech­nungsweise hänge es vom Zufall ab, in welchem Maße eine Reduzierung der Gesamtstrafe dem Inanspruch­ge­nommenen zu Gute komme. Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei dagegen eine verlässliche Bemes­sungs­grundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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