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- Verbandsstrafe gegen Fußballverein aufgrund Wurfs eines Böllers durch Besucher: Fußballverein steht gegenüber Besucher Schadenersatzanspruch zuLandgericht Köln, Urteil08.04.2015, 7 O 231/14
- Knallkörper im Fußballstadion gezündet: Störende Zuschauer haften für VerbandsstrafeBundesgerichtshof, Urteil22.09.2016, VII ZR 14/16
Oberlandesgericht Köln Urteil09.03.2017
1. FC Köln erhält rund 20.000 Euro Schadensersatz von BöllerwerferSumme entspricht Anteil an der vom DFB auferlegten Verbandsstrafe
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Stadionbesucher, der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet hatte, an den Verein 20.340 Euro nebst Zinsen bezahlen muss. Dies entspricht seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fußball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hat.
Der Bundesgerichtshof hatte am 22. September 2016 geurteilt, dass der Bundesligaverein 1. FC Köln eine Verbandsstrafe des DFB von einem böllerwerfenden Fan ersetzt verlangen kann und den Rechtsstreit zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Sachverhalt
Das Oberlandesgericht Köln hatte nun zu entscheiden, welcher Anteil der Verbandsstrafe auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen war. Der Verein war nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden. Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und - betreffend den Beklagten - einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Da ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 Euro überweisen.
OLG setzt prozentualen Anteil des zu zahlenden Schadensersatzes auf 20.340 Euro fest
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro = 20.340 Euro. Die Argumentation des 1. FC Köln, wonach der Anteil im Verhältnis zur Gesamtstrafe in Höhe von 80.000 Euro zu bemessen sei, weil die verhängte Gesamtstrafe ausgehend von der höchsten Einzelstrafe gebildet werde, und damit 40.000 Euro : 80.000 Euro x 60.000 Euro = 30.000 Euro ergebe, überzeugte die Richter dagegen nicht. Bei dieser Berechnungsweise hänge es vom Zufall ab, in welchem Maße eine Reduzierung der Gesamtstrafe dem Inanspruchgenommenen zu Gute komme. Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei dagegen eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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