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Landgericht Köln Urteil08.04.2015
Verbandsstrafe gegen Fußballverein aufgrund Wurfs eines Böllers durch Besucher: Fußballverein steht gegenüber Besucher Schadenersatzanspruch zuSchwerwiegende Verletzung von Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten durch Stadionbesucher
Wird gegen einem Fußballverein eine Verbandsstrafe verhängt, weil ein Stadionbesucher einen Böller zwischen anderen Besuchern geworfen hat und diese durch die Detonation verletzt wurden, kann dem Verein ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Stadionbesucher zustehen. Denn durch sein Verhalten hat der Besucher in schwerwiegender Weise gegen die gegenüber dem Verein geltenden Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten verletzt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 warf ein Stadionbesucher während eines Zweitligaspiels einen Böller zwischen andere Besucher. Durch die Detonation wurden sieben Zuschauer verletzt. Unter anderem aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das DFB-Sportgericht den Fußballverein zur Zahlung einer Geldstrafe von 50.000 EUR. Nachdem der Verein die Strafe gezahlt hatte, klagte er gegen den Stadionbesucher auf Zahlung eines Schadenersatzes. Dieser wehrte sich gegen Inanspruchnahme mit der Begründung, dass eine Schadenersatzpflicht nur dann bestehen könne, wenn der Böllerwurf nach der Lebenswahrscheinlichkeit ursächlich für die Verbandsstrafe war. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Zudem sei es unzulässig eine gegen den Verein verhängte Strafe auf den Zuschauer abzuwälzen. Ferner müsse ein Zuschauer den Fußballverein nicht vor der Verhängung von Verbandsstrafen schützen. Zumindest müsse dem Verein ein Mitverschulden angelastet werden, da er bei ordnungsgemäßer Einlasskontrolle den Böller habe entdecken können.
Anspruch auf Schadenersatz wegen Böllerwurfs bestand
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Fußballvereins. Ihm habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Schadenersatzanspruch wegen der aufgrund des Böllerwurfs verhängten Verbandsstrafe zugestanden. Durch sein Verhalten habe der Stadionbesucher seine Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten in erheblicher Weise verletzt. Diese Pflichten seien bereits durch den bloßen Besuch des Fußballspiels begründet worden.
Verhängung der Verbandsstrafe lag nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit
Soweit der Stadionbesucher einwarf, dass die Verhängung der Verbandsstrafe außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen habe, folgte das Landgericht dem nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass ein Fußballverein infolge von Störungen durch Zuschauer eine Verbandsstrafe zahlen muss. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob für den Besucher die Strafe vorhersehbar war oder er sie billigend in Kauf genommen hat.
Abwälzung der Verbandsstrafe auf Zuschauer zulässig
Nach Auffassung des Landgerichts sei es darüber hinaus zulässig, die verhängte Verbandsstrafe auf die Zuschauer abzuwälzen. Es sei zu beachten, dass die Bestrafung des Fußballvereins durch das DFB-Sportgericht nicht vergleichbar sei mit einer strafrechtlichen Verurteilung. Denn ein Fußballverein hafte anders als im Strafrecht unabhängig von einer eigenen Vorwerfbarkeit auf für das Verhalten seiner Zuschauer. Außerdem habe der DFB selbst ausgeführt, dass die Strafe aus Präventionsgründen nach Möglichkeit im Wege des Regresses an die eigentlichen Täter weitergegeben werden soll.
Zuschauer müssen Fußballverein vor Schäden bewahren
Weiterhin seien die Zuschauer nach Ansicht des Landgerichts verpflichtet den Fußballverein vor Schäden zu bewahren. Die Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten eines Zuschauers gelten auch gegenüber dem Verein. Daher müsse ein Zuschauer den durch sein Fehlverhalten entstandenen Schaden ersetzen.
Kein Mitverschulden des Fußballvereins
Dem Fußballverein sei schließlich kein Mitverschulden nach § 254 BGB anzulasten, so das Landgericht. Zwar sei es dem Stadionbesucher gelungen den Böller in das Stadion zu bringen. Es widerspreche aber Treu und Glauben sowie dem Sinn und Zweck des § 254 BGB, wenn sich der Stadionbesucher, der dem Verein durch eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung einen erheblichen Schaden zugefügt hat, darauf berufen möchte, dass der Verein gewissermaßen selbst schuld sei, wenn er auf darauf vertraut hat, dass der Besucher keine Böller werfe. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Besucher vorsätzlich und planvoll den Böller in das Stadion hineingeschmuggelt und ihn geworfen hat. Ein etwaiges bloßes fahrlässiges Mitverschulden des Vereins würde dahinter zurücktreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2015
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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