18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9753

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Urteil28.04.2006Oberlandesgericht Rostock3 U 106/05
Vorinstanz:
  • Landgericht Rostock, Urteil16.06.2005, 9 O 328/04
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Oberlandesgericht Rostock Urteil28.04.2006

Stadion-Flitzer: Fußballfans müssen die vom DFB auferlegten Strafzahlungen an Verein erstattenVerein kann nicht für Vertrags­wid­rig­keiten durch Fehlverhalten der Zuschauer haftbar gemacht werden

Wird einem Bundesliga-Fußballverein vom Sportgericht des Deutschen Fußballbundes eine Strafzahlung auferlegt, weil während des Spiels Fans - oder so genannte Flitzer - über das Spielfeld gelaufen sind, kann der Verein von den störenden Fans Ersatz der Strafzahlungen verlangen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Rostock.

Im zugrunde liegenden Fall verließen in der 55. Minute zwei Fußballfans die Zuschau­er­tribünen und liefen auf das Spielfeld. Das Spiel wurde unterbrochen. Nach einer kurzen Verfolgung wurden die "Flitzer" von den Ordnern gestellt und schließlich vom Spielfeld und aus dem Innenbereich entfernt.

Spiel erneut durch "Flitzer" unterbrochen

Der Stadionsprecher teilte den Zuschauern mit, dass ein Betreten des Innenraumes durch die Zuschauer unbedingt zu unterbleiben habe. Etwa 20 Minuten später, in der 73. Spielminute, verließ ein weiterer Fan unberech­tig­terweise den Block und lief auf das Spielfeld. Dort konnte er bereits nach wenigen Metern festgehalten werden.

DFB-Sportgericht verurteilt Verein zu Geldstrafe

Auf Grund dieser Vorfälle verurteilte das DFB-Sportgericht den Fußballverein wegen des nicht ausreichenden Ordnungs­dienstes und mangelnder Sicher­heits­maß­nahmen zu einer Gesamt­geldstrafe in Höhe von 20.000,00 €.

Verein verlangt Geld von "Flitzern" erstattet

Der Fußballverein verlangte daraufhin Ersatz des Betrages von den störnden Fans und verklagte diese als Gesamtschuldner. Das Landgericht Rostock gab dem Verein Recht und verurteilte die ersten beiden Flitzer zu einer Gesamt­s­cha­den­s­er­satz­zahlung von 10.000,- €, den dritten Strörer alleine zu einer Strafzahlung von 10.000,- €.

Beklagte Fußballfans sehen Mitverschulden beim Verein

Zwei der drei Beklagten legten Berufung dagegen ein, da sie es nicht für zulässig erachteten eine Strafe, die dem Verein vom DFB-Sportgericht wegen schuldhaft mangelnder Siche­rungs­maß­nahmen auferlegt worden sei, zu übernehmen. Sie sahen zumindest eine Mitschuld beim klagenden Verein.

Fahrlässiges Mitverschulden des Vereins tritt gegenüber Vorsatz der Beklagten zurück

Dies sah das Oberlan­des­gericht Rostock nicht so. Selbst wenn der Verein durch mangelnde Sicher­heits­vor­keh­rungen zum Entstehen des Schadens beigetragen, d. h. fahrlässig eine Gefährdung der Spieler und der Schiedsrichter verursacht haben sollte, stehe dem die vorsätzliche Schädi­gungs­handlung des Beklagten entgegen. Gegenüber Vorsatz trete fahrlässiges Mitverschulden zurück, so die Richter.

Verurteilung sollte eigentlich Verein zu angemessenen Sicher­heits­be­mü­hungen veranlassen

Zwar bestand das Ziel der Verurteilung darin, den Kläger zum Schutz der Schiedsrichter und der Mannschaften zu angemessenen Sicher­heits­be­mü­hungen zu veranlassen, dies zu bewerten und zu kontrollieren. Mit diesem Anliegen ist nur begrenzt zu vereinbaren, dass der vom Sportgericht bestrafte Verein die Strafe auf Dritte abwälzt, denn der Präventivzweck wird in aller Regel nur erreicht, wenn der Bestrafte die verhängte Strafe selbst erleidet und nicht Dritte, mögen diese auch Veranlasser sein, auf Ersatz in Anspruch nimmt.

Zuschauer haften zweifelsfrei für Sach- und Personenschäden, die sie auf dem Spielfeld oder im Stadion anrichten

Diese Erwägungen berühren indessen nicht die Ursächlichkeit der Pflicht­ver­letzung des Beklagten für den Schaden des Vereins. Zweifelsfrei haften die Zuschauer nach allgemeinen Regeln für Sach- und Personenschäden, die sie auf dem Spielfeld oder im Stadion anrichten. Es besteht kein Grund, Zuschauer, die den das Stadion nutzenden Verein schädigen, von der Haftung für die Vermö­gen­s­einbußen zu befreien, die dieser infolge ihres vertrags­widrigen Verhaltens erleidet.

Quelle: ra-online, (kg)

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