Im zugrunde liegenden Fall verließen in der 55. Minute zwei Fußballfans die Zuschauertribünen und liefen auf das Spielfeld. Das Spiel wurde unterbrochen. Nach einer kurzen Verfolgung wurden die "Flitzer" von den Ordnern gestellt und schließlich vom Spielfeld und aus dem Innenbereich entfernt.
Der Stadionsprecher teilte den Zuschauern mit, dass ein Betreten des Innenraumes durch die Zuschauer unbedingt zu unterbleiben habe. Etwa 20 Minuten später, in der 73. Spielminute, verließ ein weiterer Fan unberechtigterweise den Block und lief auf das Spielfeld. Dort konnte er bereits nach wenigen Metern festgehalten werden.
Auf Grund dieser Vorfälle verurteilte das DFB-Sportgericht den Fußballverein wegen des nicht ausreichenden Ordnungsdienstes und mangelnder Sicherheitsmaßnahmen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 20.000,00 €.
Der Fußballverein verlangte daraufhin Ersatz des Betrages von den störnden Fans und verklagte diese als Gesamtschuldner. Das Landgericht Rostock gab dem Verein Recht und verurteilte die ersten beiden Flitzer zu einer Gesamtschadensersatzzahlung von 10.000,- €, den dritten Strörer alleine zu einer Strafzahlung von 10.000,- €.
Zwei der drei Beklagten legten Berufung dagegen ein, da sie es nicht für zulässig erachteten eine Strafe, die dem Verein vom DFB-Sportgericht wegen schuldhaft mangelnder Sicherungsmaßnahmen auferlegt worden sei, zu übernehmen. Sie sahen zumindest eine Mitschuld beim klagenden Verein.
Dies sah das Oberlandesgericht Rostock nicht so. Selbst wenn der Verein durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen zum Entstehen des Schadens beigetragen, d. h. fahrlässig eine Gefährdung der Spieler und der Schiedsrichter verursacht haben sollte, stehe dem die vorsätzliche Schädigungshandlung des Beklagten entgegen. Gegenüber Vorsatz trete fahrlässiges Mitverschulden zurück, so die Richter.
Zwar bestand das Ziel der Verurteilung darin, den Kläger zum Schutz der Schiedsrichter und der Mannschaften zu angemessenen Sicherheitsbemühungen zu veranlassen, dies zu bewerten und zu kontrollieren. Mit diesem Anliegen ist nur begrenzt zu vereinbaren, dass der vom Sportgericht bestrafte Verein die Strafe auf Dritte abwälzt, denn der Präventivzweck wird in aller Regel nur erreicht, wenn der Bestrafte die verhängte Strafe selbst erleidet und nicht Dritte, mögen diese auch Veranlasser sein, auf Ersatz in Anspruch nimmt.
Diese Erwägungen berühren indessen nicht die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den Schaden des Vereins. Zweifelsfrei haften die Zuschauer nach allgemeinen Regeln für Sach- und Personenschäden, die sie auf dem Spielfeld oder im Stadion anrichten. Es besteht kein Grund, Zuschauer, die den das Stadion nutzenden Verein schädigen, von der Haftung für die Vermögenseinbußen zu befreien, die dieser infolge ihres vertragswidrigen Verhaltens erleidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2010
Quelle: ra-online, (kg)