23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 12606

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Urteil09.05.1996Oberlandesgericht Köln7 U 10/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 1997, 477Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1997, Seite: 477
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil09.05.1996

Rotlicht missachtet: Autofahrer müssen bei Sonnenblendung an der Ampel im Zweifel stehen bleibenZur erschwerten Sicht bei tiefstehender Sonne / Sonnen­ein­strahlung entbindet nicht vom absoluten Wartegebot an Bahnübergängen

Wer im Straßenverkehr das rote Licht bei Bahnübergängen missachtet und überfährt, ist für eventuelle Unfallfolgen allein verantwortlich. Das Oberlan­des­gericht Köln stellt in seinem Urteil fest, dass Verkehrs­teil­nehmer, die das rote Licht einer Ampelanlage überfahren, grob fahrlässig handeln. Bei nicht eindeutigem Erkennen des Signals durch Sonnen­ein­strahlung darf die Fahrt nicht einfach fortgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall kam es an einem Straßen­bahn­übergang zu einem Unfall zwischen einer Straßenbahn und einem Lkw, bei dem die Führerin der Straßenbahn schwer verletzt wurde und erheblicher Sachschaden entstand. Der Fahrer des Lkw hatte das für ihn geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage übersehen und damit den Unfall verursacht.

Lkw-Fahrer: Rotlicht übersehen aufgrund von Sonnen­ein­strahlung

Zu seiner Verteidigung gab der Mann an, er wäre durch die aufgehende Sonne geblendet worden und habe das Rotlicht aus diesem Grund übersehen. Außerdem sah er eine Mitschuld der Straßen­bahn­führerin, da sie an dem unbeschrankten Bahnübergang mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Die Bepflanzung an der Unfallstelle führe zusätzlich zu einem erhöhten Gefah­ren­po­tential, da sich die Straße schwer einsehen lasse und die Führerin der Straßenbahn nicht blind darauf vertrauen dürfe, dass sich kein anderer Verkehrs­teil­nehmer im Kreuzungs­bereich befinde.

Urteil: Alleinige Unfallschuld liegt beim Lkw-Fahrer

Das Oberlan­des­gericht Köln sieht die alleinige Schuld beim Lkw-Fahrer. Zur Urteils­be­gründung heißt es, der Fahrer des Sattelzuges habe grob fahrlässig gehandelt, in dem er das Rotlicht überfuhr (Absolutes Wartegebot gemäß § 19 Abs. 2 S.1 Ziff. 2 StVO). Auch die Aussage, von der Sonne geblendet worden zu sein, ändere nichts an dieser Tatsache. Der Fahrer eines Fahrzeugs müsse sichergehen, dass die Fahrt durch die Licht­zei­che­n­anlage freigegeben sei. Ist dies beispielsweise durch Sonne­ein­strahlung nicht zuverlässig möglich, so dürfe er seine Fahrt auf keinen Fall fortsetzen.

Kein Mitverschulden der Straßen­bahn­führerin

Auch ein Mitverschulden der Straßen­bahn­führerin könne ausgeschlossen werden. Der Führer einer Straßenbahn könne darauf vertrauen, dass die Straßen­ver­kehrs­teil­nehmer seinen Vorrang (§ 19 StVO) beachten. Aufgrund des verlängerten Bremsweges und der mangelnden Ausweich­mög­lichkeit eines Schie­nen­fahr­zeuges könne dieses nur schwer auf plötzliche Hindernisse reagieren. Die Führerin des Schie­nen­fahrzeugs habe im vorliegenden Fall jedoch richtig reagiert und sofort bei Erkennen der Gefahr die Notbremse gezogen. Zudem sei sie auch nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Damit treffe den Mann die alleinige Schuld am erfolgten Unfall.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/st)

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