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Sie sehen einen Ausschnitt aus einem Prospekt von Penny.

Dokument-Nr. 35987

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Urteil15.05.2026Oberlandesgericht Köln6 U 92/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil16.07.2025, 84 O 92/24
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Oberlandesgericht Köln Urteil15.05.2026

Rabatt auf UVP ist keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngVSuper­ma­rkt­dis­counter Penny gewinnt Streit um Preisangaben im Prospekt

Der Super­ma­rkt­dis­counter Penny hat sich in zweiter Instanz erfolgreich gegen eine Klage der Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg gewehrt. Es ging um eine Prospektwerbung für einen Müller-Joghurt. Penny hatte seinen Angebotspreis und die prozentuale Ersparnis mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers angegeben. Das Oberlan­des­gericht Köln sah hierin keine unlautere Werbung und wies die Klage der Verbrau­cher­zentrale ab. Das Landgericht Köln als Vorinstanz hatte noch dem Verbrau­cher­verband recht gegeben.

Die Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg (Kläger) nahm den Lebens­mit­tel­dis­counter Penny auf Unterlassung der Werbung für einen "Müller Joghurt mit der Ecke" in Anspruch. Penny hatte den Joghurt für 33 Cent in einem Prospekt beworben. Dabei bewarb Penny einen Preisvorteil von "minus 58 Prozent" und bezog sich auf eine durch­ge­strichene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) von 79 Cent.

Verbrau­cher­schützer beklagen Verstoß gegen Preis­an­ga­ben­ver­ordngung

Der Kläger hielt diese Werbung, die in einem Handzettel der Beklagten mit Gültigkeit vom 04.11.2024 bis 09.11.2024 bundesweit verteilt wurde, für unlauter, weil sie gegen die Pflicht zur Angabe des vorherigen Preises im Sinne von § 11 PAngV verstoße. Eine anwaltliche Abmahnung blieb erfolglos. Penny gab keine Unter­las­sungs­er­klärung ab, sondern verteidigte seine Werbung.

Die Verbrau­cher­zentrale meinte, dass dem Verbraucher eine hohe Ersparnis vorgegaukelt werde, die nicht überprüft werden könne. Ob der Joghurt jemals zum UVP-Preis verkauft wurde, sei nicht nachvollziehbar. Verbraucher fassten dies als Rabattwerbung auf. Penny bestritt dies - der aktuelle Ladenpreis werde der UVP lediglich gegen­über­ge­stellt. Die Verbrau­cher­schützer waren aber der Ansicht, dass Penny mit der Werbung gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstoßen habe. Danach muss gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Werbende innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Das Landgericht Köln folgte der Auffassung der Verbrau­cher­zentrale noch und verurteilte die Supermarktkette eine solche Werbung zu unterlassen. Penny ging gegen dieses Urteil vor dem Oberlan­des­gericht Köln in Berufung.

Penny legt erfolgreich Berufung beim OLG ein

Die Berufung von Penny hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage in Bezug auf das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit einem UVP- Streichpreis. Der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch ergebe sich weder aus einem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV noch aus einem solchen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die § 11 Abs. 1 PAngV bestimme, dass gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Werbende innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Ihre Zielsetzung ist es, Verbrauchern die Einordnung von Preis­er­mä­ßi­gungen in der Werbung und darauf aufbauend die Einschätzung der Preiswürdigkeit zu erleichtern. Dazu gehört auch die Verhinderung der sog. Preisschaukelei durch Unternehmen, also der Praxis, dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben werden und dann auf diesen erhöhten Preis in der Bewerbung der Preis­er­mä­ßi­gungen Bezug genommen wird.

OLG: § 11 Abs. 1 PAngV im Fall nicht anwendbar

Das OLG urteilte, dass im Fall der Anwen­dungs­bereich des § 11 Abs. 1 PAngV gar nicht eröffnet sei. Es fehle schon an der Bekanntgabe einer Preisermäßigung. Nach dem rein objektiven Begriffs­ver­ständnis fehle es bereits an einer Bezugnahme auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis, weil die Beklagte sich objektiv nicht auf einen Eigenpreis, sondern auf die UVP des Herstellers bezogen hat. In einem solchen Fall ist zudem der angesprochene Schutzzweck des § 11 Abs. 1 PAngV, der u.a. Preisschaukelei verhindern will, nicht berührt, weil der Händler in aller Regel keinen Einfluss auf die von dem Hersteller festgesetzte UVP hat.

Andere Auffassungen nach denen der Begriff der Preisermäßigung dahingehend ausgelegt werde, dass er auch die Werbung mit einer UVP erfasse, widersprach das Oberlan­des­gericht Köln ausdrücklich. Die Richter meinten, sie könnten das Verbrau­cher­ver­ständnis im Streitfall selbst feststellen, weil sich die Werbung an den Durch­schnitts­ver­braucher wendet und der Senat selbst Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist.

Verbrau­cher­zentrale will Revision einlegen

Das Oberlan­des­gericht Köln ließ die Revision zum Bundes­ge­richtshof zu, da es für den häufig vorkommenden Fall der Werbung mit einem Rabatt auf die UVP bislang an einer Orien­tie­rungshilfe durch den Bundes­ge­richtshof fehle. Die Verbrau­cher­schützer haben bereits angekündigt, in Revision gehen zu wollen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/pt)

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