21.11.2024
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Dokument-Nr. 32299

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Oberlandesgericht Köln Urteil21.10.2022

Bild TV durfte Passagen aus „Berliner Runde“ von ARD und ZDF nicht zeigen13 minütige Live - Weitersendung der Funksendung „Berliner Runde“ stellt Urheber­rechts­verletzung dar

Das Oberlan­des­gericht Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren die 13 minütige Live - Weitersendung der Funksendung „Berliner Runde“ bzw. deren öffentliche Zugäng­lich­machung durch die Antrags­geg­ne­rinnen als urheber­rechts­widrig beurteilt und insoweit die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Köln bestätigt. Die Sendung betrifft die Berich­t­er­stattung über die Bundestagswahl am 26. September 2021.

Die Antragstellerin ist eine gebüh­ren­fi­nan­zierte, öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik Deutschland, die unter­schiedliche mediale Angebote betreibt, darunter das bundesweit ausgestrahlte Fernsehprogramm ZDF. Die Antragsgegnerin zu 1 ist ein bundesdeutsches Medien­un­ter­nehmen und als solches hundert­pro­zentiges Tochter­un­ter­nehmen der Antragsgegnerin zu 3, die ihrerseits ein großes europäisches Verlagshaus und Allein­ge­sell­schafterin der Antragsgegnerin zu 2 ist. Gegenstand der Antragsgegnerin zu 2 ist die Entwicklung, Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von Multimedia - Inhalten auf unter­schied­lichen Medien­platt­formen.

Streit um Zeigen von Ausschnitte der Funksendung „Berliner Runde“

Am Tag der Bundestagswahl strahlte die Antragstellerin im Rahmen ihres Fernseh­pro­gramms u.a. die Wahlberichterstattung „Berliner Runde“ aus, welche zwischen 20:15 und 21.15 Uhr gesendet wurde. Die ersten 13 Minuten der Sendung wurden auf dem von der Antragsgegnerin zu 1 betriebenen Fernsehsender zeitgleich zwischen 20:15 und 20.28 Uhr gezeigt und im Internet sowie über YouTube bereitgehalten. Mit einstweiliger Verfügung vom 22. Oktober 2021 hatte das erstinstanzlich zuständige Landgericht Köln der Antragsgegnerin zu 1 verboten, Ausschnitte der Funksendung „Berliner Runde“ der Antragstellerin ohne Zustimmung der Berechtigten zu senden und/oder senden zu lassen. Den Antrags­geg­ne­rinnen zu 2 und 3 hatte das Landgericht verboten, Ausschnitte der bezeichneten Funksendung ohne Zustimmung der Berechtigten öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Auf den gegen den Beschluss gerichteten Widerspruch der Antrags­geg­ne­rinnen hin hatte das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt.

Eingriff in Recht der öffentlichen Zugäng­lich­machung und Recht der Weitersendung

Die dagegen gerichtete Berufung der Antrags­geg­ne­rinnen hat das OLG Köln zurückgewiesen. Mit dem LG hat er namentlich einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 97, 87 Abs. 1 UrhG bejaht. Die Antrags­geg­ne­rinnen haben - so das OLG - in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen. Dies betreffe zunächst das Recht der Weitersendung; auch im Lichte an dem Sendesignal vorgenommener optischer Änderungen und eingeblendeter inhaltlicher Ergänzungen liege eine Weitersendung durch die Antragsgegnerin zu 1 vor. Seitens der Antrags­geg­ne­rinnen zu 2 und 3 sei ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugäng­lich­machung hinsichtlich des Senderechts der Antragstellerin erfolgt.

Eingriffe auch rechtswidrig

Die Eingriffe seien auch rechtswidrig, namentlich führten die Schran­ken­re­gelung der Berich­t­er­stattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zu keinem anderen Ergebnis. Die Berich­t­er­stattung der Antrags­geg­ne­rinnen betreffe schon nicht ein im Laufe eines Tages­e­r­eig­nisses wahrnehmbar gewordenes Werk, zudem habe sich der von der Antragstellerin beanstandete Eingriff in das Recht des Sende­un­ter­nehmens nicht in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang gehalten. Die Berich­t­er­stattung sei gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig sei; hieran fehle es, da die 13-minütige Weitersendung auch unter Berück­sich­tigung des hohen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses der Öffentlichkeit nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätten ohne Verfehlung des Infor­ma­ti­o­ns­zwecks auch einzelne pointierte Aussagen der Politiker dargestellt werden können, auch wenn hierfür ein gewisser zeitlicher Versatz notwendig gewesen wäre. Das Zitatrecht nach § 51 UrhG streite nicht für die Antragstellerin, da der Umfang der Darstellung vom Zitatzweck nicht umfasst sei.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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