In dem zugrunde liegenden Fall ließ eine Kfz-Werkstatt, die auf die Reparatur und den Austausch von Glasscheiben spezialisiert war, im Anschluss eines Auftrags von einem Marktforschungsinstitut Kunden anrufen und befragen. Die Kunden wurden zu ihrer Zufriedenheit und Akzeptanz mit der Leistungen der Kfz-Werkstatt befragt. Eine Verbraucherzentrale sah darin eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher im Sinne von § 7 UWG und mahnte das Meinungsforschungsinstitut ab. Zudem forderte sie das Institut dazu auf, solche Anrufe zukünftig zu unterlassen. Das Institut trat diesem Begehren entgegen. Seiner Meinung nach, habe kein Verstoß gegen § 7 UWG vorgelegen, da die Umfrage weder eine geschäftliche Handlung noch eine Werbung dargestellt habe.
Das Oberlandesgericht Köln gab der Verbraucherzentrale recht. Dieser habe der Anspruch auf Unterlassung zugestanden (§ 8 UWG). Denn das Meinungsforschungsinstitut habe durch die Anrufe unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne von § 7 UWG vorgenommen.
Das Gericht verkannte nicht, dass nicht jede Meinungsumfrage eine geschäftliche Handlung ist. Insbesondere dann nicht, wenn sie von unabhängiger dritter Seite etwa zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken durchgeführt werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Die vom Meinungsforschungsinstitut durchgeführte Befragung zur Kundenzufriedenheit habe aus Sicht der Richter eine geschäftliche Handlung dargestellt. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass die Umfrage ausschließlich im Interesse der Werkstatt durchgeführt wurde. Sie habe darauf gezielt Informationen über die Zufriedenheit des Kunden mit der Abwicklung eines konkreten Auftrags zu erlangen. Die auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse sollten dabei helfen etwaige Schwächen in der Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen sowie die Serviceleistung gegenüber den Kunden zu verbessern, die Absatzchancen zu erhöhen und somit die Marktposition der Werkstatt zu stärken.
Die Umfrage sei darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts als Werbung zu werten gewesen. Denn durch die nachträgliche Befragung zur Kundenzufriedenheit sei der Eindruck entstanden, dass die Werkstatt sich weiter um die Kunden bemühe. Dabei sei auch zu beachten gewesen, dass ein zufriedener Kunde sich durch die Umfrage habe veranlasst fühlen können, die Werkstatt weiter zu empfehlen.
Weiterhin habe es an der erforderlichen ausdrücklichen Einwilligung zum Anruf gefehlt (§ 7 Abs.2 Nr. 2 UWG), so das Oberlandesgericht. In der bloßen Überlassung einer Handynummer "für alle Fälle" sei jedenfalls keine Einwilligung zu sehen.
Außerdem hielten die Richter dieVorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht für europarechtswidrig. Zwar habe die der Vorschrift zu Grunde liegende Richtlinie das Vorliegen von "hartnäckigen", also wiederholten", Anrufen gefordert. Während die Vorschrift des § 7 UWG dies nicht voraussetze und daher jeden unerwünschten Anruf erfasst. Der Bundesgerichtshof habe dies aber für zulässig erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)