21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil30.05.2006

Auch ungefragte Anrufe zu Markt­for­schungs­zwecken sind rechtswidrigVorherige Einwilligung des Angerufenen erforderlich

Telefonanrufe, die zu Markt­for­schungs­zwecken durchgeführt werden, bedürfen der vorherigen Einwilligung des Angerufenen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall rief im Mai 2005 ein Markt­for­schungs­in­stitut in einer Anwaltskanzlei an. Das Institut machte eine Umfrage zur Beliebtheit der Berliner Nahver­kehrs­be­triebe. Der angerufene Anwalt (spätere Kläger) reagierte darauf mit einer Abmahnung, worauf hin das Markt­for­schungs­in­stitut mitteilte, dass es die in der Abmahnung angegebene Telefonnummer in die Sperrdatei des ADM (Arbeitskreises deutscher Markt­for­schungs­in­stitute e.V.) eintragen lassen werde. Der Anwalt erhob darauf hin eine Unter­las­sungsklage. Er meinte, dass der unerwünschte Anruf einen Eingriff in sein allgemeines Persön­lich­keitsrecht darstelle. Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiege sein Interesse daran, in der häuslichen Privatsphäre nicht mit Anrufen von Markt­for­schungs­in­stituten belästigt zu werden.

Das Landgericht Berlin gab dem Anwalt Recht. Es führte aus, dass dem Kläger der Unter­las­sungs­an­spruch gem. §§ 1004, 823 BGB zustehe.

Der Anruf habe einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persön­lich­keitsrecht dargestellt. Das Markt­for­schungs­in­stitut habe gegen den Willen des Klägers in seine geschützte Privatsphäre eingegriffen, denn ein Anruf sei grundsätzlich mit Unannehm­lich­keiten verbunden. Er zwinge dazu, die gerade ausgeführte Tätigkeit zu unterbrechen und sich mit dem Anliegen des Anrufers unvorbereitet auseinander zu setzen. Eine derartige Belästigung sei im geschützten privaten Bereich nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor sein Einverständnis mit dieser Art der Kontaktaufnahme erklärt habe. Eine Zustimmung zur Beteiligung an Markt­for­schungs­um­fragen habe der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent erteilt.

Schließlich führten die Richter aus, dass der Grad der Belästigung durch einen Anruf zu Markt­for­schungs­zwecken sogar höher sei als der für Telefon­ge­spräche zu erkennbaren Werbezwecken. Während einem Anruf für eine Produkt- oder Dienst­leis­tungs­werbung noch durch den Verweis auf mangelnden oder bereits gedeckten Bedarf begegnet werden könne, ließe sich ein Argument gegen die Teilnahme an einer vermeintlich allgemeinen Forschungs­in­teressen dienenden Umfrage weniger schnell finden.

Quelle: ra-online

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