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- Landgericht Köln, Urteil19.09.2017, 31 O 158/17
Oberlandesgericht Köln Urteil20.04.2018
Artikel von 40 Herstellern nicht rabattiert: Möbelmarkt darf nicht mit Slogan "30 % Rabatt auf (fast) alles" werbenFalschangabe kann nicht durch erläuternden Zusatz richtig gestellt werden
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Möbelmarkt nicht damit werben darf, dass er 30 % Rabatt auf fast alles gewähre, wenn in einer Anmerkung zu der Werbung die Produkte von 40 Herstellern von dem Rabatt ausgenommen sind.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Möbelmarkt in einem Prospekt damit geworben "30 % Rabatt auf fast alles" zu gewähren, wobei sich das Wort "fast" senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospektes befand und deutlich kleiner und dünner gestaltet war als der Rest des Textes.
Aussage des Prospektes irreführend
Das Oberlandesgericht Köln ließ in seiner Entscheidung offen, ob bereits diese Gestaltung die Verbraucher in maßgeblicher Weise in die Irre geführt hat. Jedenfalls entstehe ein irreführender Eindruck durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt wurde, den Rabatt gebe es "auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische ... [es folgen weitere Produktkategorien] ... einfach auf fast alles". Diese Aufzählung könne der Verbraucher nur dahin verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten solle mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z.B. Gartenmöbel.
Artikel von 40 Herstellern von Rabatt ausgenommen
Tatsächlich ergab sich aber aus einer Anmerkung zu der Werbung, dass es zahlreiche weitere Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes, sondern es waren auch die Artikel von 40 namentlich genannten Herstellern von dem Rabatt ausgenommen worden.
Vernünftiger Anlass für Angabe objektiver Unrichtigkeiten nicht erkennbar
Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung objektiv falsch im Sinne einer sogenannten dreisten Lüge seien, d.h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestanden habe. Eine solche Falschangabe könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig gestellt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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