15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Köln Beschluss03.09.2008

Kölner "Zwitterprozess": Arzt muss 100.000 € Schmerzensgeld zahlenEntfernung der inneren weiblichen Geschlechts­organe war ein rechtswidriger Eingriff

Im Kölner "Zwitterprozess" hat eine 49-jährige Kranken­pflegerin auch in der Berufungs­instanz gegen einen Chirurgen obsiegt, den sie wegen einer über 30 Jahre zurückliegenden Operation auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 100.000,- Euro in Anspruch nimmt. Das Oberlan­des­gericht Köln wies die Berufung des Mediziners gegen das Urteil der Vorinstanz einstimmig zurück, ohne dass es noch zu einer erneuten mündlichen Verhandlung kam, weil das Rechtsmittel des Mediziners keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe.

Wie auch das Landgericht Köln als Vorinstanz hält der Senat die Operation, bei der der Kranken­pflegerin die intakten Eierstöcke sowie die Gebärmutter entfernt worden waren, für einen rechtswidrigen Eingriff, weil der Chirurg die Patientin vor der Operation nicht hinreichend aufgeklärt habe und sie daher mangels wirksamer Einwilligung schuldhaft in ihrer Gesundheit und ihrem Selbst­be­stim­mungsrecht verletzt habe.

Klägerin war äußerlich zunächst ein Junge

Die Pflegerin war entsprechend den äußeren Geschlechts­merkmalen zunächst als Junge aufgewachsen; bei der Geburt war die vergrößerte Klitoris irrtümlich als Penis angesehen worden. Erst später wurde im Zusammenhang mit einer Blind­da­r­m­ope­ration entdeckt, dass der angebliche "Junge" über innere weibliche Geschlechts­organe verfügte. Ihm wurde nach weiteren Untersuchungen mitgeteilt, dass er "zu 60 % Frau" sei. Nach langem Leidensweg bis hin zu Suizidgedanken entschloss sich die intersexuelle Patientin zur operativen Anpassung an ihr äußeres männliches Erschei­nungsbild. Bei dem am 12.8.1977 vom beklagten Chirurgen durchgeführten Eingriff sollten der Pflegerin die angeblich gemischt-geschlecht­lichen inneren Geschlechts­organe ("Testovare") entfernt werden. Nach Beginn der Operation hat sich nach Überzeugung der Richter aber ein "essentiell" anderer Befund ergeben, nämlich der einer normalen weiblichen Anatomie mit Gebärmutter und Eierstöcken. Danach hätte der Mediziner schon während der Operation Zweifel an der Richtigkeit der vorherigen Indikation und an einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Patientin haben müssen, die - entsprechend den Angaben der Ärzte - vor dem Eingriff von einem ganz anderen Befund ausgegangen sei. Ohne eine erneute Aufklärung hätte die Kranken­pflegerin nicht weiter operiert werden dürfen. Wegen des neuen Befundes, der sich erst während des laufenden Eingriffes herausstellte und den auch der Beklagte nach Auffassung des Senats als Chirurg ohne weiteres erkennen musste, habe er sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Patientin durch die vorbehandelnden und überweisenden Ärzte umfassend aufgeklärt gewesen sei.

Anderer Befund während der Operation

Der beklagte Chirurg hatte mit der Berufung insbesondere in Zweifel gezogen, dass sich während der Operation das Bild rein weiblicher Geschlechts­organe ergeben habe. Insoweit hat sich das Gericht bei seiner Überzeu­gungs­bildung aber auf die ordnungsgemäßen und nicht lückenhaften Kranken­un­terlagen der Klinik gestützt, die auch den Bericht eines Internisten enthielten, der bei der Operation zugegen war und eine "normale weibliche Anatomie" bei der Patientin beschrieben hatte. Dieser zunächst subjektive Befund sei bei der späteren pathologischen Untersuchung der entfernten Organe bestätigt worden, wo nämlich keinerlei männliches Keimdrü­sen­gewebe nachgewiesen worden sei.

Da das Landgericht zunächst nur dahin entschieden hat, dass die Klage der Pflegerin "dem Grunde nach" gerechtfertigt ist, hat es sich nun in einem zweiten Schritt mit der Höhe des Schmer­zens­geldan­spruchs zu befassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 04.09.2008

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