18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 13738

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Oberlandesgericht Köln Urteil27.05.2012

Arzthaftung: Klinik muss nach Wundenwäsche mit Putzmittel Schmerzensgeld zahlenOLG Köln spricht grob fehlerhaft behandelter Patientin Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro zu

Das Oberlan­des­gericht Köln hat einer 43-jährigen Frau ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro zuerkannt, nachdem ihr in einer städtischen Klinik versehentlich mit einem Putzmittel eine Wunde ausgewaschen worden war.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich eine Frau zur Operation von Abszessen in der linken Brust in die Klinik begeben. Die Operationswunde war am 1. Juni 2006 versehentlich mit dem Putzmittel Terralin Liquid, einem Flächen­des­in­fek­ti­o­ns­mittel, gespült worden. Die Ärztin hatte die Flasche, in welcher das Desin­fek­ti­o­ns­mittel abgefüllt war, mit dem Wundspü­lungs­mittel verwechselt, da beides vom Hersteller in gleichartige Flaschen abgefüllt wird. Die Frau erlitt hierdurch Verätzungen und litt mehrere Stunden unter heftigen, brennenden Schmerzen. Der Wundhei­lungs­prozess wurde nach Überzeugung des Oberlan­des­ge­richts aufgrund des Fehlers um ca. 6 Monate verzögert.

Patientin verlangt Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro

Die Haftpflicht­ver­si­cherung der Beklagten zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 500 Euro. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes von 30.000 Euro sowie auf Feststellung, dass die Beklagte für weitere aufgrund des Ereignisses vom 1. Juni 2006 eintretende Schäden haften müsse. Dabei behauptete die Klägerin, dass auch später auftretende Dauerfolgen wie eine Fistelbildung und dauerhafte Schmerzen in der Brust auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien.

LG Köln erachtet Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro für angemessen

Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz dem Feststel­lungs­antrag stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro für angemessen erachtet, wobei es einen Zusammenhang zwischen der Fehlbehandlung und den Dauerfolgen als nicht erwiesen angesehen hatte.

Vorgerichtlich gezahltes Schmerzensgeld ersichtlich unzureichend

Dem schloss sich das Oberlan­des­gericht auf die Berufung der Klägerin hin an. Allerdings hielt es ein höheres Schmerzensgeld, nämlich einen Betrag von 6.000 Euro für angemessen, um die aufgrund der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die 6-monatige Heilungs­ver­zö­gerung auszugleichen. Grund für die Erhöhung des Schmer­zens­geldes war u.a., dass der der Beklagten anzulastende Fehler besonders grob und unverständlich gewesen sei. Außerdem sei das von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 500 Euro, nach Auffassung des Gerichts ersichtlich unzureichend gewesen, so dass auch das Regulie­rungs­ver­halten der Beklagten und ihrer Haftpflicht­ver­si­cherung unverständlich und für die Klägerin zusätzlich beein­träch­tigend gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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