Mit seiner Klage hat der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- € verlangt. Zur Begründung hat er angeführt, er habe die Behandlung beendet, weil sich der Beklagte und seiner Lebensgefährtin geweigert hätten, Urinproben abzugeben, mit denen ein eventueller Drogenkonsum nachzuweisen gewesen wäre. Daraufhin habe ihn der Beklagte unverhofft und hinterhältig angegriffen und ihm vorsätzlich einen Faustschlag auf das Auge versetzt. Der Beklagte hat dagegen behauptet, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Auch habe er dem Kläger lediglich in das Gesicht gegriffen. Schließlich hätte seine Berührung mit der Hand nicht zum vollständigen Verlust der Sehkraft geführt, wenn das Auge des Klägers nicht schon vorgeschädigt gewesen wäre. Diese Vorschädigung könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts hat der Klage nach Vernehmung mehrer Zeugen mit Urteil vom 25.10.2006 stattgegeben. Dazu hat das Gericht ausgeführt, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld wegen des Verlustes seines linken Auges gegen den Beklagten zustehe. Diese Verletzung sei durch einen vorsätzlichen Faustschlag des Beklagten verursacht worden. Das stehe nach den Aussagen der vernommenen Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest. Eine abweichende Schilderung der Lebensgefährtin des Beklagten sei nicht glaubhaft. Sie habe in weiten Teilen ihrer Aussage die Unwahrheit gesagt.
Der Angriff des Beklagten in Form des Faustschlages sei auch nicht durch ein Notwehrrecht gerechtfertigt. Zwar möge der Kläger den Beklagten in der Praxis angegriffen haben, zu diesem Angriff sei er jedoch zur Durchsetzung seines Hausrechts berechtigt gewesen. Mithin habe der Beklagte das Verhalten des Klägers dulden müssen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von 30.000,- € hat die Kammer u.a. die Schwere der erlittenen Verletzung des Klägers berücksichtigt. Weiter habe der Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge Auswirkungen auf die psychische wie auch auf die physische Befindlichkeit des Klägers. Auch sei eine dauerhafte optische Beeinträchtigung des Aussehens zu berücksichtigen. Als praktizierenden Internisten, der bei der Diagnostik auf sein Sehvermögen angewiesen sei, treffe ihn die Verletzung zudem besonders schwer. Ohne Bedeutung sei dagegen die Vorschädigung des Auges. Der Beklagte habe keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt. Deshalb müsse er auch dafür haften, dass sich eine beim Kläger bereits vorhandene Krankheitsanlage durch das schädigende Ereignis verwirklicht habe.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Beklagten ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12.04.2007 zurückgewiesen worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 06.07.2007