23.11.2024
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Dokument-Nr. 25749

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Oberlandesgericht Köln Beschluss02.12.2016

Unauf­find­barkeit eines Original-Testaments spricht nicht für dessen VernichtungAnspruch auf Erbschein aufgrund Kopie eines Testaments möglich

Die Kopie eines Testaments kann für einen Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins ausreichen. Denn die Unauf­find­barkeit des Original-Testaments spricht nicht für dessen Vernichtung. Es ist aber zu klären, ob das Original-Testament formwirksam errichtet wurde. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Witwe im April 2015 verstarb, entbrannte zwischen einem gemeinnützigen Verein und dem Enkel der Erblasserin ein Streit über die Erbschaft. Der Verein berief sich auf ein gemein­schaft­liches, wechsel­be­züg­liches Testament (sog. "Berliner Testament") vom Februar 1995, durch das der Verein als Alleinerbe nach dem Tod des Längstlebenden eingesetzt wurde. Der Enkel stützte seinen Anspruch auf Alleinerbschaft auf eine Kopie eines Testaments vom April 2011, welches ihn als Alleinerben auswies und den Widerruf der Erbeinsetzung des Vereins beinhaltete. Das Testament war von der Großmutter und ihrem Ehemann unterschrieben. Der Enkel beantragte schließlich die Erteilung eines Erbscheins, welches ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Amtsgericht wies Antrag zurück

Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag des Enkels zurück. Das Gericht verneinte eine Alleinerbschaft des Enkels. Da das Original des Testaments vom April 2011 unauffindbar war, sei von dessen Vernichtung mit Aufhe­bungs­willen auszugehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Enkels.

Oberlan­des­gericht verneint Vermutung der Vernichtung des Original-Testaments

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten des Enkels und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein nicht mehr vorhandenes Testament sei nicht allein wegen seiner Unauf­find­barkeit ungültig. Es bestehe im Falle der Unauf­find­barkeit eines Testaments keine Vermutung dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb als widerrufen anzusehen sei. Es sei zu beachten, dass Testamente unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt werden können. Es sei auch nicht lebensfremd, dass Testamente oder Kopien von Testamenten auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht, später aber zufällig an einem Ort aufgefunden werden, wo mit einem Testament oder einer Kopie eines Testaments nicht unbedingt zu rechnen gewesen sei.

Prüfung der formwirksamen Errichtung des Original-Testaments

Das Oberlan­des­gericht gab dem Amtsgericht auf die formwirksame Errichtung des Original-Testaments vom April 2011 zu prüfen. Es müsse mittels eine graphologischen Gutachtens geklärt werden, ob das Testament im Original von der Erblasserin und ihrem Ehemann unterschrieben worden seien.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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