21.11.2024
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Dokument-Nr. 32250

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss19.08.2022

Möglichkeit der Eröffnung der privaten Kopie eines TestamentsKeine Prüfung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Kopie im Eröff­nungs­ver­fahren

Die private Kopie eines Testaments ist gemäß § 348 FamFG zu eröffnen, wenn das Testament im Original nicht mehr vorhanden ist. Im Eröff­nungs­ver­fahren findet keine Prüfung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Kopie statt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 reichte eine Witwe eine Kopie eines von ihrem verstorbenen Ehemann im Jahr 1976 errichten Testaments beim Amtsgericht Oberhausen ein. Das Schriftstück wies sie als Alleinerbin aus. Das Original-Testament war nicht auffindbar. Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Testamentskopie ab. Dagegen richtete ich die Beschwerde der Witwe.

Eröffnung der Testamentskopie

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Witwe. Die Testamentskopie sei zu eröffnen. Da die Erbfolge auch auf der Grundlage von nur noch in Kopien vorhandenen Testamenten festgestellt werden könne, sei konse­quen­terweise auch die Kopie zu eröffnen.

Keine Prüfung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Kopie im Eröff­nungs­ver­fahren

Ob ein Schriftstück den materiell-rechtlichen Anforderungen an einer wirksamen Verfügung von Todes wegen genügt, sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts im Eröff­nungs­ver­fahren nicht zu prüfen. Es finde nur eine summarische Plausi­bi­li­täts­prüfung dahingehend statt, ob sich das Schriftstück nach Form und Inhalt als Verfügung von Todes wegen darstellen kann. Aus diesem Grund, sei auch eine Kopie des Testaments zu eröffnen.

Eröffnung offensichtlich formunwirksamer Testamente

Die Ansicht werde auch dadurch unterstützt, so das Oberlan­des­gericht, dass auch offensichtlich formunwirksame Testamente zu eröffnen sind, da sie möglicherweise als Auslegungshilfe zur Ermittlung des Erblas­ser­willens in Betracht kommen können. Diese Erwägung gelte auch für die Kopie eines Testaments.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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