Dokument-Nr. 20359
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- FamRZ 1994, 1283Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1994, Seite: 1283
- NJW-RR 1994, 142Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 142
- OLGZ 1994, 339Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ), Jahrgang: 1994, Seite: 339
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss18.10.1993
Bloße Nichtauffindbarkeit eines Originaltestaments spricht nicht für Vernichtung des Testaments durch ErblasserBeweis der Errichtung des Testaments sowie dessen Inhalt durch Zeugen möglich
Ist ein Originaltestament nicht auffindbar, kann dessen Errichtung und Inhalt durch sämtliche Beweismittel nachgewiesen werden. Es sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Es ist zudem zu beachten, dass die bloße Nichtauffindbarkeit des Originaltestaments nicht dafür spricht, dass es vom Erblasser vernichtet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Neffe des bereits verstorbenen Ehemanns der Erblasserin aufgrund eines nicht mehr aufzufindenden Testaments der Erblasserin einen Erbschein zu seinen Gunsten. Der Antrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass das Testament möglicherweise deshalb nicht mehr aufzufinden sei, weil es von der Erblasserin vernichtet und somit widerrufen wurde. Der Antragssteller folgte dieser Einschätzung nicht, so dass sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Fall beschäftigen musste.
Keine Vermutung der Vernichtung des Testaments aufgrund dessen Unauffindbarkeit
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Antragsstellers. Zwar müsse derjenige, der aufgrund eines Testaments einen Erbschein beantragt nachweisen, dass der Erblasser ein entsprechendes formgültiges und wirksames Testament getroffen hat. Ist das Testament nicht mehr auffindbar, könne aber dessen Errichtung und Inhalt durch sämtliche Beweismittel, wie etwa Zeugen, nachgewiesen werden. Daran seien strenge Anforderungen zu stellen. Unzulässig sei es in diesem Zusammenhang allein aufgrund der Nichtauffindbarkeit des Testaments dessen Vernichtung zu vermuten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2014
Quelle: Oberlandegsericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 142/rb)
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