21.11.2024
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Dokument-Nr. 20359

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Beschluss18.10.1993Oberlandesgericht Düsseldorf3 Wx 443/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1994, 1283Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1994, Seite: 1283
  • NJW-RR 1994, 142Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 142
  • OLGZ 1994, 339Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ), Jahrgang: 1994, Seite: 339
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss18.10.1993

Bloße Nichtauf­find­barkeit eines Origi­nal­tes­taments spricht nicht für Vernichtung des Testaments durch ErblasserBeweis der Errichtung des Testaments sowie dessen Inhalt durch Zeugen möglich

Ist ein Origi­nal­tes­tament nicht auffindbar, kann dessen Errichtung und Inhalt durch sämtliche Beweismittel nachgewiesen werden. Es sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Es ist zudem zu beachten, dass die bloße Nichtauf­find­barkeit des Origi­nal­tes­taments nicht dafür spricht, dass es vom Erblasser vernichtet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Neffe des bereits verstorbenen Ehemanns der Erblasserin aufgrund eines nicht mehr aufzufindenden Testaments der Erblasserin einen Erbschein zu seinen Gunsten. Der Antrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass das Testament möglicherweise deshalb nicht mehr aufzufinden sei, weil es von der Erblasserin vernichtet und somit widerrufen wurde. Der Antragssteller folgte dieser Einschätzung nicht, so dass sich das Oberlan­des­gericht Düsseldorf mit dem Fall beschäftigen musste.

Keine Vermutung der Vernichtung des Testaments aufgrund dessen Unauf­find­barkeit

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Antragsstellers. Zwar müsse derjenige, der aufgrund eines Testaments einen Erbschein beantragt nachweisen, dass der Erblasser ein entsprechendes formgültiges und wirksames Testament getroffen hat. Ist das Testament nicht mehr auffindbar, könne aber dessen Errichtung und Inhalt durch sämtliche Beweismittel, wie etwa Zeugen, nachgewiesen werden. Daran seien strenge Anforderungen zu stellen. Unzulässig sei es in diesem Zusammenhang allein aufgrund der Nichtauf­find­barkeit des Testaments dessen Vernichtung zu vermuten.

Quelle: Oberlandegsericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 142/rb)

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