21.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 18107

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Beschluss12.07.2013Oberlandesgericht Köln2 Wx 177/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2013, 216Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2013, Seite: 216
  • MDR 2013, 1232Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1232
  • NJW-RR 2013, 1421Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1421
  • NJW-Spezial 2013, 680 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 680, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
  • RNotZ 2013, 573Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ), Jahrgang: 2013, Seite: 573
  • Rpfleger 2014, 24Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2014, Seite: 24
  • ZErb 2013, 304Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2013, Seite: 304
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Beschluss13.05.2013, 704 IV 78/97
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss12.07.2013

Rückgabe eines verwahrten Testaments setzt Testier­fä­higkeit vorausRückgabe stellt letztwillige Verfügung dar

Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testier­fä­higkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine betreute Person beantragte die Rückgabe eines von ihr verfassten Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Dies verweigerte das Amtsgericht Aachen mit der Begründung, die betreute Person sei nicht testierfähig. So habe die betreute Person aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung einfache Texte nicht verstehen sowie nicht lesen können. Zudem habe sie lediglich einfache Worte wiedergeben können. Die Testierfähigkeit sei aber Voraussetzung für eine Rückgabe. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wurde Beschwerde eingelegt.

Verweigerung der Rückgabe war zulässig

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Es habe die Rückgabe des verwahrten Testaments verweigern dürfen. Zwar könne ein Erblasser jederzeit die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments verlangen (§ 2256 Abs. 2 BGB). Die Rückgabe stelle aber eine letztwillige Verfügung dar. Daher sei für ihre Wirksamkeit die Testier­fä­higkeit Voraussetzung. Sei diese für das Verwah­rungs­gericht erkennbar und zweifelsfrei nicht gegeben, so könne es das Rückga­be­ver­langen zurückweisen. So habe der Fall hier gelegen.

Fehlende Testier­fä­higkeit zum Zeitpunkt der Testa­ment­s­er­richtung unbeachtlich

Zwar habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts einiges dafür gesprochen, dass die betreute Person bereits zum Zeitpunkt der Testa­ment­s­er­richtung testierunfähig war und somit nicht wirksam ein Testament errichten konnte, dies sei aber für den vorliegenden Fall unerheblich gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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