18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11667

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Urteil07.01.2000Oberlandesgericht Köln19 U 62/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JurBüro 2000, 611Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 2000, Seite: 611
  • MDR 2000, 768Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2000, Seite: 768
  • NJW-RR 2000, 1344Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 1344
  • VersR 2001, 651Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2001, Seite: 651
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil22.02.1999, 21 O 366/96
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil07.01.2000

3000,- DM Schmerzensgeld für Haarschädigung durch eine Dauerwellen­behandlungVerlust des Haupthaars

Wird nach einer Dauerwellen­behandlung bei gleichzeitigem Färben der Haare durch das anschließende Anbringen einer Exten­si­ons­frisur das Haar so nachhaltig geschädigt, dass es an der Wurzel abbricht, die Klägerin über einen längeren Zeitraum eine Perücke tragen muss und unter dem Verlust ihres Haupthaares seelisch leidet, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM angemessen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einem Friseur verschiedene Haarbe­hand­lungen in einem kurzen Zeitraum durchführen lassen. Zunächst ließ sie sich die Haare am 31.07.1993 färben und danach eine Dauerwelle machen. Am 3. und 4.08.1993 wurde dann eine Exten­si­ons­frisur angebracht. Eine weitere Haarbehandlung erfolgte am 2.9.1993.

Friseur missachtete Regeln der Technik

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Haarbe­hand­lungen nicht den Regeln der Technik entsprachen. Es verurteilte den Friseur zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- DM (§ 847 Abs.1) Der Schaden­s­er­satz­an­spruch folge aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB.

Zu viele chemische Behandlungen auf einmal

Ein Sachver­ständiger führte vor Gericht aus, dass es grundsätzlich nicht tunlich sei, Dauerwellen und Färbungen an einem Tag durchzuführen. Es handele sich um zwei chemische Behandlungen, die in einem Abstand von einigen Wochen durchgeführt werden sollten. Auch eine Extension nach kurz zuvor chemisch behandeltem Haar könne gefährlich sein. Die Dehnfähigkeit von zuvor dauergewelltem und gefärbtem Haar sei extrem herabgesetzt. Werde in vorgeschädigtem Haaransatz eine Exten­si­ons­frisur gemacht, so breche das Haar unweigerlich bei Belastung kleinster Art ab (z.B. Kämmen mit grobem Kamm/Afrokamm).

Hinsichtlich des Schmer­zens­geldes stellte das Gericht fest, dass die Haare der Frau in entstellender Weise geschädigt worden seien. Die Frau habe über einen längeren Zeitraum eine Perücke tragen müssen und habe unter der Beein­träch­tigung ihres Haupthaares erheblich seelisch gelitten, da sie als Dozentin für Steuer­buch­haltung in der Öffentlichkeit stehe.

Nur 3.000,- DM Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht hielt - anders als zuvor das Landgericht - 3.000,- DM Schmerzensgeld für angemessen und ausreichend. Das Landgericht hatte 6.000,- DM Schmerzensgeld zugesprochen. Dieser Betrag erschien dem Oberlan­des­gericht aber zu hoch, weil die Beein­träch­ti­gungen der Frau nur vorübergehend waren und weil kein Dauerschaden eingetreten sei.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln (vt/pt)

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