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Oberlandesgericht Köln Urteil02.09.2016

Kein Schadensersatz für Pferdebesitzer: Lahmen eines Pferdes kann nicht ausschließlich auf Behand­lungs­fehler des Hufschmieds zurückgeführt werdenOLG Köln zur Haftung eines Hufschmieds beim Beschlagen eines Pferdes

Lahmt ein gesundes Turnierpferd nach einer fehlerhaften Beschneidung und Beschlagung durch den Hufschmied, dann nach dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, dass die fehlerhafte Behandlung auch ursächlich für die Spring­untauglichkeit des Pferdes ist. Der Vorwurf kann jedoch durch den Hufschmied dadurch entkräftet werden, dass Untersuchungen die ernsthafte Möglichkeit belegen, dass degenerative Veränderungen zur chronischen Lahmheit bei dem Pferd geführt haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Jahr 2006 für 14.500 Euro ein Springpferd gekauft und mit diesem auf nationalen und internationalen Turnieren Preisgelder von über 15.000 Euro gewonnen. Während der Turniere wurde das Tier jeweils im Rahmen eines " Vet-Check" ohne Befund auf Lahmheit hin untersucht. Im Jahr 2009 beschnitt der beklagte Hufschmied die Hufe mittels "Heißbeschlags". Hierbei schnitt er einen Huf zu kurz aus. Danach lahmte das Pferd, dessen Wert nach Ansicht des Klägers zwischen­zeitlich auf 350.000 Euro gestiegen war. Trotz der chronischen Lahmheit setzte der Kläger das Pferd im Jahr 2012 noch bei einem Dressur­wett­bewerb ein. Anfang 2013 ließ er es einschläfern.

Degenerative Veränderungen als wahrscheinliche Ursache für chronische Lahmheit

Der Kläger verlangte in erster Instanz vor dem Landgericht Aachen vergeblich Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro. Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die klageabweisende Entscheidung. Im Wesentlichen führte das Gericht zur Begründung aus, dass für den Kläger ein sogenannter Anscheinsbeweis streite. Lahme nach einer fehlerhaften Beschneidung und Beschlagung durch den Hufschmied das vorher erfolgreiche und als gesund getestete Turnierpferd, dann sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die fehlerhafte Behandlung durch den Hufschmied auch ursächlich für die Sprin­g­un­taug­lichkeit des Pferdes geworden sei. Dieser Anscheinsbeweis sei aber vom Beklagten im konkreten Fall entkräftet worden. Denn es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass das Pferd alleine aufgrund degenerativer Veränderungen chronisch lahm geworden. Der gerichtliche Sachverständige habe nämlich auf den Röntgenbildern des Pferdes degenerative Veränderungen gefunden, die die wahrscheinliche Ursache für die chronische Lahmheit gewesen seien. Ein Zusammenhang mit der Hufbehandlung sei unwahr­scheinlich. Denn es sei ein höchst seltenes Geschehen, dass eine chronische Lahmheit durch ein einmaliges fehlerhaftes Beschlagen eines Hufes auftrete. Außerdem sei auch an anderen Beinen eine Lahmheit aufgetreten, die sicher nicht Folge des Beschlagens sei. Die damit verbleibende Unsicherheit falle dem beweis­be­lasteten Kläger zur Last.

Grober Behand­lungs­fehler nicht nachweisbar

Schließlich hafte der Hufschmied auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines "groben Behand­lungs­fehlers". Insoweit gelten allerdings für den Hufschmied die Grundsätze, die der Bundes­ge­richtshof für die Haftung von Humanmedizinern aufgestellt hat. Diese müssen bei einem groben Behand­lungs­fehler beweisen, dass der Fehler nicht zu dem eingetretenen Schaden geführt hat (Beweis­la­st­umkehr). Das gilt nach der Entscheidung des Gerichts nicht nur für den Tierarzt, sondern auch für den Hufschmied. Denn auch die Tätigkeit des Hufschmieds beziehe sich auf einen lebenden Organismus. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Hufbe­schlags­gesetz festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds sei "die Gesundheit von Huf- und Klauentieren [...] durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten". Im konkreten Fall habe der Kläger allerdings keinen groben Behand­lungs­fehler des Beklagten beweisen können. Nicht jedes zu starke Einkürzen der Hufe sei grob fehlerhaft. Dass das Einkürzen in einer grob fehlerhaften Weise zu stark gewesen sei, habe der Senat nicht feststellen können.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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